Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

FBerV - Bayerische Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

- Bayern -

Vom 8. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 20 vom Okt. 2009 S. 510; ...; 19.07.2011 S. 342)
Gl.-Nr.: 9210-8-I



Es erlassen auf Grund von


  1. § 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507),

    die Bayerische Staatsregierung


  2. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271),

    das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:

§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(2) Die Fahrberechtigung nach Abs. 1 Sätze 1 und 4 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt.

§ 2 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.

(3) Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die

  1. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  2. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind,
  3. im Zeitpunkt der Ausbildung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sind und
  4. der ausbildenden Organisation angehören.

Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der betreffenden Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nr. 3 der Anlage 2 beherrscht.

§ 3 Prüfung

Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Ausbildung durch einen Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.

§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung

Der Abschluss der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.

§ 5 Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sind die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

  1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
  2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 7 Übergangsregelung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion