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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
- Berlin -

Vom 16. März 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 27.03.2018 S. 186, ber. S. 381)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gefahrenbeherrschungsgesetzes

Die §§ 1 bis 3 des Gefahrenbeherrschungsgesetzes vom 24. November 2000 (GVBl. S. 494) werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden.

(2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, verwandt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden.

(2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwandt.

§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

Die Vorschriften der §§ 24, 25, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des § 1 Abs. 1, 2 und 5, § 2 und des Zweiten und Vierten Teils der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend.

§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

Die Vorschriften der §§ 23, 23a, 23b, 23c, 24, 25, 25a, des § 31 Absatz 2a, der §§ 52, 58a, 58b, 58c, 58d und des § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a, 5, 6 und 7, Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 22 folgende Angaben eingefügt:

" § 22a Verfahren bei Planfeststellung und Plangenehmigung

§ 22b Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 10

Träger des Vorhabens, Anhörungsbehörde und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 4 gilt entsprechend. Ordnung und sonstiger Straßen sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde; Anhörungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens sind die Grundsätze der Planung bei Vorhaben nach Satz 1 dem Abgeordnetenhaus, bei Vorhaben nach Satz 2 der zuständigen Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. Bei der Planaufstellung ist die frühzeitige Beteiligung und das Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung sicherzustellen. Planfeststellungsbehörde ist in allen Planfeststellungsverfahren die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung. Über die Trassenauswahl ist vor Einleitung eines Verfahrens Benehmen mit den betroffenen Bezirken herzustellen.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

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