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Regelwerk; Gefahrenabwehr

BbgBKG - Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 24. Mai 2004
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2004 S. 197; 23.09.2008 S. 202; 18.06.2018 Nr. 12 18; 19.06.2019 Nr. 42 19; 19.06.2019 Nr: 43 19a; 05.02.2024 Nr. 9 24)



(ersetzt "Brandschutzgesetz")

Teil 1
Aufgaben und Aufgabenträger

§ 1 Ziele und Aufgaben 19

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem

  1. bei Brandgefahren (Brandschutz),
  2. bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und
  3. bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sind:

  1. Großschadensereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind,
  2. Katastrophen insbesondere Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, durch Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erfordern.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 2 Aufgabenträger 19

(1) Aufgabenträger sind:

  1. die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden,die Ämter und die kreisfreien Städte für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung,
  3. die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
  4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.

(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden,den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und als Sonderordnungsbehörden wahrgenommen. Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden wahrgenommen; das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist oberste Katastrophenschutzbehörde.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden,die Ämter, die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung der Aufgabenträger nach Absatz 1 bei der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mitzuwirken.

(4) Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einem anderen Aufgabenträger übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von dessen Gebiet aus zu leisten sind. Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Gefahr auf das Gebiet mehrerer Aufgabenträger erstreckt.

§ 3 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte 19

(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden,die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung

  1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und
  2. im Rahmen des § 24 Abs. 7 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden,die Ämter und die kreisfreien Städte müssen

  1. eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen,

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