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Regelwerk

ThürÜPZustVO - Thüringer Überwachungs- und Prüfstellen-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung bei zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung
- Thüringen -

Vom 30. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 12 vom 29.11.2012 S. 433; 10.11.2017 S. 260 17)



Titel geändert 17

Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 S. 131) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die zuständige Landesbehörde für die Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG und für die Erteilung der Befugnis nach § 37 Abs. 5 und 7 ProdSG ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

(2) Sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 1 ProdSG ist der Nachweis, dass die Verpflichtungen nach § 2 Nr. 3 und 4 erfüllt werden.

§ 2 17

Die zugelassenen Überwachungsstellen haben

  1. nach von ihnen durchgeführten Prüfungen im Sinne der §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Beseitigung zu setzen und die fristgemäße Beseitigung zu überprüfen; stellen sie fest, dass die Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, haben sie dies der für Arbeitsschutz zuständigen oberen Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen,
  2. nach von ihnen zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV zu kontrollieren, ob die folgende wiederkehrende Prüfung durch den Betreiber fristgemäß veranlasst wurde; stellen sie fest, dass die folgende wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde, haben sie dies der für Arbeitsschutz zuständigen oberen Landesbehörde mitzuteilen,
  3. innerhalb des mit der Befugniserteilung bestimmten Aufgabenbereichs zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots jeden Prüfauftrag anzunehmen und auszuführen,
  4. den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu übermitteln,
  5. mit der Datei führenden Stelle nach § 3 zusammenzuarbeiten und in der von ihr bestimmten Form und Frist die notwendigen Daten in das Anlagenkataster einzustellen und
  6. sich an den Kosten der Datei führenden Stelle für die Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen; die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen; die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 3 festgelegt.

§ 3

Die Aufgabe der Erstellung und Führung von Anlagendaten wird durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium und einer Datei führenden Stelle geregelt. Die Datei führende Stelle wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Sie führt eine Anlagendatei, die mindestens die in der Anlage aufgeführten Daten enthält.

§ 4 17

(1) Das für die Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Prüfstellen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 -3809-) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH in Berlin ist zuständig für die Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und für die Prüfung der Nachweise nach § 6 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 17
(zu § 3 Satz 3)

1 Allgemeine Angaben zu Hersteller beziehungsweise Errichter, Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte

1.1 Behörden-Daten

1.2 Anlagenschlüssel

1.3 Betriebsintern (wenn Druckanlage, Ex-Anlage → Pflichtfeld, falls Herstellnummer leer)

1.4 Arbeitgeber und Gleichgestellte

1.5 Standort der Anlage/des Gerätes

1.6 Anlagenstatus

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