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Regelwerk, Anlagentechnik

GW-Mess - Technische Richtlinie Gerätewagen Messtechnik
- Gerätefahrzeug Gefahrgut -
- Thüringen -

Vom 23. Juli 2020
(ThürStAnz. Nr. 33 vom 17.08.2020 S. 991)



Archiv: 2014

1 Begriff

Der Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Thüringen ist ein "Gerätefahrzeug Gefahrgut" nach DIN EN 1846 Teil 1, geeignet zur Aufnahme einer Besatzung (1/3) und der nachstehend aufgeführten feuerwehrtechnischen Beladung.

2 Zweck

Das Fahrzeug dient dem Transport von Mannschaft und Gerät. Die mitgeführte Beladung wird insbesondere zur messtechnischen Erkundung von Einsatzgebieten sowie zur Dokumentation von Messergebnissen an der Einsatzstelle benötigt.

3 Technische Anforderungen

Für die technischen Anforderungen an das Fahrzeug gelten DIN EN 1846-1, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3.

3.1 Fahrgestell

3.1.1 Das Fahrgestell entspricht der Gewichtsklasse L (Leicht) und der Kategorie 2 (geländefähig) mit eingeschränktem Fahrvermögen im Gelände (DIN EN 1846-1).

3.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 100 km/h zu begrenzen.

3.1.3 Es sind serienmäßige Kastenwagen-Fahrzeuge oder Kombinationen aus Fahrgestell und begehbarem Kofferaufbau zu verwenden.

3.1.4 Folgende Maße sind nicht zu überschreiten:

Fahrzeuglänge: max. 7.300 mm
Fahrzeugbreite: max. 2.500 mm
Fahrzeughöhe: max. 3.200 mm (bei Fahrzeugleermasse)
Zulässige Gesamtmasse: max. 5.000 kg

3.1.5 Das Fahrgestell ist mit verstärkten Stabilisatoren an Vorder- und Hinterachse auszurüsten.

3.1.6 Das Fahrzeug ist mit Antiblockiersystem und elektronischem Fahrstabilitätsprogramm auszurüsten.

3.1.7 Die Bereifung muss für den Einsatzzweck, die Fahrzeuggesamtmasse und die Höchstgeschwindigkeit ausreichend dimensioniert sein. Es ist Winterbereifung mit Alpine-Symbol-Kennzeichnung (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) vorzusehen.

3.1.8 An der Hinterachse ist eine Differentialsperre vorzusehen.

3.2 Farbgebung und Beschriftung 1

3.2.1 Das Fahrzeug ist in der Farbgebung RAL 3000 oder RAL 3020 nach DIN 14502-3 auszuführen. Eine Folierung ist zulässig.

3.2.2 An beiden Fahrzeuglängsseiten ist die Beschriftung "GW-Mess Thüringen" in Weiß anzubringen.

3.2.3 Eine Konturmarkierung nach ECE 104 für die Längsseiten und das Fahrzeugheck ist anzubringen.

3.2.4 Eine Dachkennzeichnung nach DIN 14035 kann entfallen.

3.3 Elektrische Anlage

3.3.1 Das Fahrzeug ist mit verstärkten Batterien 12 V (mindestens 100 Ah) auszurüsten.

3.3.2 Auf der Fahrerseite ist ein Gerätestecker für 230 V (Wechselspannung) mit Fehlerstromschutzschalter für eine Ladeeinrichtung der Fahrzeugbatterie und zum Betrieb aller elektrischen Geräte und Einrichtungen (Funk, Scheinwerfer usw.) gut zugänglich einzurichten. Während der Einspeisung der 230 V (Wechselspannung) muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug nicht gestartet werden kann bzw. die Steckverbindung automatisch getrennt wird.

3.3.3 Die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuggenerators bzw. die Batteriekapazität sind so auszulegen, dass die Stromversorgung der üblichen Fahrzeugsysteme und aller anderen Ausrüstungen sowie ein eigenständiger Betrieb des Fahrzeuges für die Dauer von mindestens zwei Stunden gewährleistet sind. Dazu ist eine Energiebilanz in Anlehnung an die Musterenergiebilanz nach E DIN 14502-2 zu erstellen. Ein Batteriewächter mit optischer und akustischer Anzeige muss vorhanden sein. Alle Steckdosen im Aufbau sind mit der maximal abnehmbaren Leistung zu beschriften. Es ist eine 12-V-Schaltung mit zwei unabhängigen Netzen und Trennrelais zu installieren.

3.3.4 Ein Wechselrichter 230 V inkl. der erforderlichen Verkabelung, Absicherung und Steckdosen zum Betrieb eines handelsüblichen Laptops im Arbeitsraum ist vorzusehen.

3.3.5 Zur Datenerfassung und -auswertung ist geeignete PC-Technik einschließlich Datenübertragungsmöglichkeit und einem Multifunktionsgerät (Drucker, Scanner, Fax) vorzusehen.

3.4 Aufbau

3.4.1 Aufbau und Innenausbau müssen den aktuellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards genügen. Die DGUV 49 "Feuerwehren" ist zu berücksichtigen.

3.4.2 Der Aufbau ist in Fahrerkabine, Arbeits- und heckseitigen Geräteraum zu gliedern.

3.4.3 Eine direkte Verbindung zwischen Fahrerkabine und Arbeitsraum ist baulich zu gewährleisten. Diese soll in Form einer Durchreiche mit einer Größe von mindestens 300 x 400 mm mit Schiebefenster aus Sicherheitsglas ausgeführt sein.

3.4.4 Der Zugang zum Arbeitsraum erfolgt durch eine beifahrerseitige Schiebetür, bei Kofferaufbauten sind alternativ auch Klapptüren möglich.

3.4.5 In der Schiebetür ist ein Fenster einzubauen. Auf der gegenüberliegenden Seite kann ein weiteres Fenster vorgesehen werden.

3.4.6 Der Boden im Arbeits- und Geräteraum ist mit rutschfestem Belag zu versehen.

3.4.7 Im Arbeitsbereich ist eine lichte Höhe von mindestens 1.900 mm zu gewährleisten.

3.4.8 Hinter dem Fahrersitz ist ein Arbeitstisch einzurichten. Dahinter sind zwei Sitze zu montieren, die drehbar, arretierbar und in Fahrtrichtung verschiebbar sein sollen. Die Sitze sind so auszurüsten, dass sie als vollwertige Sitzplätze während der Fahrt nutzbar sind. An den Sitzen sind geeignete Sicherheitsgurte vorzusehen, die in jeder während der Fahrt möglichen Stellung der Sitze nutzbar sind.

3.4.9 Unter dem Arbeitstisch kann ein Regal mit Ordnungssystem eingebaut werden.

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