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Regelwerk, Anlagentechnik,-sicherheit, Mess- und Eichwesen

Anordnung über Zuständigkeiten für das Mess- und Eichwesen
- Hamburg -

Vom 6. Januar 2015
(Amtl. Anz. Nr. 4 vom 13.01.2015 S. 109; 06.10.2020 S. 2089 20)



Auf Grund von § 3 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), zuletzt geändert am 19. und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3178), und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796), wird bestimmt:

I 20

(1) Zuständig für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Eichdirektion Nord.

Sie ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der ihr durch Satz 1 zugewiesenen Aufgaben.

(2) Zuständig für die Durchführung des § 1 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung ist

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

II

(1) Neben der in Abschnitt I Absatz 1 genannten Behörde zuständig für die Überwachung der Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften, die sich auf

  1. das Vorhandensein gültiger Kennzeichen gemäß §§ 14 und 38 der Mess- und Eichverordnung,
  2. die Sichtbarkeit des Messvorganges im Direktverkauf gemäß § 23 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung,
  3. die Kennzeichnung von Ausschankmaßen gemäß § 41 Nummer 10 des Mess- und Eichgesetzes,
  4. die Verwendung der gesetzlichen Einheiten gemäß §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes,
  5. die Verwendung der gemäß § 1 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 452, 1307), zuletzt geändert am 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen verbindlichen Nennfüllmengen,
  6. die Kennzeichnung mit der Füllmenge gemäß §§ 6 bis 9, 11, 18, 20 und § 32 Absätze 5 und 6 der Fertigpackungsverordnung,
  7. die Angabe des Herstellers nach § 29 der Fertigpackungsverordnung und
  8. die Angabe von Gewichtswerten gemäß § 26 der Mess- und Eichverordnung

beziehen (Verwendungsüberwachung), sind, soweit sie im Zusammenhang mit ihrer sonstigen Aufgabenwahrnehmung eichpflichtige Geräte, Fertigpackungen oder Ausschankmaße vorfinden,

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Verwendungsüberwachung nach Absatz 1 bei Messgeräten und Messanlagen in Fahrzeugen anlässlich von Verkehrskontrollen ist

die Behörde für Inneres und Sport.

III 20

Die Aufgaben und Befugnisse der obersten Landesbehörde nach § 14 Absatz 2 und § 49 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes obliegen

der Behörde für Wirtschaft und Innovation.

IV 20

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(2) Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 8 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord.

V

( 1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten für das Eichwesen vom 25. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 921) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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