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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Vom 17. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.10.2018 S. 1701)



Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen."

2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "10,30" durch die Angabe "10,40" ersetzt.

3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:


alt neu
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,81 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 47,09
mittlerer Dienst 54,75
gehobener Dienst 67,30
höherer Dienst 84,63
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,63 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 36,23
mittlerer Dienst 42,13
gehobener Dienst 51,78
höherer Dienst 65,11
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,27 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 35,36
mittlerer Dienst 43,02
gehobener Dienst 55,57
höherer Dienst 72,90
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,21 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 27,20
mittlerer Dienst 33,10
gehobener Dienst 42,75
höherer Dienst 56,08
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,54 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

11,73
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,42 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

9,03

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Zweckbestimmung Kosten für den Bund pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge a 1 24.819
a 2 26.464
a 3 32.435
a 4 32.629
a 5 33.947
einfacher Dienst a 2 bis a 6 32.992
a 6 30.358
a 7 34.787
a 8 39.354
a 9 43.420
a 9 + Zulage 47.033
mittlerer Dienst a 6 bis a 9 + Zulage 40.653
a 9 37.971
a 10 46.484
a 11 51.953
a 12 56.747
a 13 63.244
a 13 + Zulage 67.717

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