Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Vom 22. September 2016
(BGBl. Nr: 45 vom 27.09.2016 S. 2162)



Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "9,95" durch die Angabe "10,30" ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 115
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,73 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 45,58
mittlerer Dienst 52,78
gehobener Dienst 65,11
höherer Dienst 82,10
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 35,07
mittlerer Dienst 40,60
gehobener Dienst 50,09
höherer Dienst 63,16
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 34,60
mittlerer Dienst 41,80
gehobener Dienst 54,13
höherer Dienst 71,12
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,18 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 26,62
mittlerer Dienst 32,15
gehobener Dienst 41,64
höherer Dienst 54,71
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,50 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

10,98
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,39 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

8,45

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Zweckbestimmung Kosten für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge a 2 24101
a 3 25497
a 4 31.950
a 5 32319
a 6 33292
einfacher Dienst a 2 bis a 6 32503
a 6 29698
a 7 33851
a 8 38499
a 9 42613
a 9 + Zulage 45970
mittlerer Dienst a 6 bis a 9 + Zulage 39601
a 9 37199
A10 45567
a 11 50798
a 12 55478
a 13 62088
a 13 + Zulage 66187
gehobener Dienst a 9 bis a 13 + Zulage 49489
a 13 57288
a 14 65029
a 15 74562
a 16 83644
höherer Dienst a 13 bis a 16 67771
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 einfacher Dienst 27,9

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