Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Vom 28. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.11.2015 S. 1888)



Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 4 wird nach dem Wort "des" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "9,60" durch die Angabe "9,95" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro

Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 44,17
mittlerer Dienst 51,03
gehobener Dienst 61,48
höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,53 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 33,97
mittlerer Dienst 39,25
gehobener Dienst 47,29
höherer Dienst 64,29

Abschnitt 2
Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 33,53
mittlerer Dienst 40,39
gehobener Dienst 50,84
höherer Dienst 72,95
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,17 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 25,79
mittlerer Dienst 31,07
gehobener Dienst 39,11
höherer Dienst 56,11

Abschnitt 3
Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,47 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

10,64
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,36 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

8,18

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Zweckbestimmung Kosten für den Bund pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge a 2 22.926
a 3 26.047
a 4 30.734
a 5 31.257
a 6 32.118
einfacher Dienst a 2 bis a 6 31.353
a 6 28.378
a 7 32.694
a 8 37.077
a 9 41.177
a 9 + Zulage 44.584
mittlerer Dienst a 6 bis a 9 + Zulage 38.135
a 9 36.028
a 10 43.982
a 11 49.133
a 12 53.778
a 13 60.213
a 13 + Zulage 64.429
gehobener Dienst a 9 bis a 13 + Zulage 47.946
a 13 55.483
a 14 63.114
a 15 72.255
a 16 81.188
höherer Dienst a 13 bis a 16 65.705
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9 8.747
mittlerer Dienst 27,9 10.640
gehobener Dienst 29,3 14.048
höherer Dienst 36,9 24.245
1.1.3 Personalnebenkosten

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