Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2415)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind."

1a. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften."

gültig ab:1. September 2013
2. § 33c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. "(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
  3. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen."

3. § 33d wird wie folgt geändert:

gültig ab1. September 2013
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 33c Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter " § 8 des Jugendschutzgesetzes" durch die Wörter " § 6 des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.

4. In § 33e Absatz 2 werden die Wörter "Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind" durch die Wörter "Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz" ersetzt.

5. § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Wörter "mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
  1. die Art und Weise des Spielvorganges,
  2. die Art des Gewinnes,
  3. den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
  4. das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
  5. das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
  6. die Mindestdauer eines Spieles,
  7. die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
  8. die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung

stellen,

"3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an'
a) die Art und Weise des Spielvorgangs,

b) die Art des Gewinns,

c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,

d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,

e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,

f) die Mindestdauer eines Spiels,

g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,

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