Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom 23. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 10 vom 27.02.2009)


Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), der durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Entgelte für Telekommunikationsleistungen werden nicht gesondert erhoben.

" § 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2.

(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben." 

2. Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

.

 Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)


Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  1. Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *
  2. Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
    Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:

    aa. Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

    Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt

    Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

    Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

    bb. Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.


75 Euro
0,2%
der maßgeblichen
KWK -Zuschläge

max. 20.000 Euro

2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2%
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge

mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro

3. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung "Anlage (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung "Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)".

Artikel 2
Inkrafttreten

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