Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 406 vom 28.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26g wie folgt gefasst:

" § 26g Befristung; Verordnungsermächtigung".

2. In § 16 Absatz 4 werden nach dem Wort "dient" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2023" eingefügt.

3. § 26b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden."

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "und Absatz 6" eingefügt und werden die Wörter "in den folgenden Jahren" durch die Wörter "im Jahr 2023" ersetzt.

c) Absatz 4

4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mittel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mittel zuzuführen. Darüber hinaus fließen sämtliche Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Tilgungen und aus der Auflösung von Beteiligungen, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. Die Mittel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der Finanzierungskosten zur Verfügung.

wird aufgehoben.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen."

4. In § 26c Satz 5 werden die Wörter "ab dem" durch die Wörter "für das" ersetzt.

5. § 26g wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Semikolon sowie das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe "30. Juni 2024" wird durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 24c des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist,

§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten

(1) Die Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden im Kalenderjahr 2024 anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 5,5 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,1 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2024 und endend mit dem 15. Juni 2024 beschränkt. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion