Regelwerk Allgemein Berufe

SaarLBAVO - Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland
- Saarland -

Vom 3. März 2016
(Amtsbl. I Nr. 10 vom 17.03.2016 S. 193)



Siehe Fn. 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung anstreben.

(2) Die Berufsqualifikation muss in einem der Staaten nach Absatz 1 (Qualifikationsstaat) erworben oder anerkannt und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich sein, die mit der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. Der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem Qualifikationsstaat erforderlich ist, um dort den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zu erhalten, ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis (Qualifikationsnachweis) nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt,
  2. die nachgewiesene Berufsqualifikation im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 6 Absatz 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 6 Absatz 2 ausgeglichen ist,
  3. der Qualifikationsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt wurde.

(2) Ist der Beruf im Qualifikationsstaat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nicht reglementiert, ist eine Berufserfahrung im öffentlichen Dienst von einem Jahr in Vollzeitbeschäftigung oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ebenfalls als Laufbahnbefähigung im Sinne von Absatz 1 anzuerkennen, wenn die antragstellende Person Nachweise erbringt, dass sie auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Diese Nachweise müssen von einer, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Eine einjährige Berufserfahrung im Sinne von Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn der vorgelegte Nachweis einen reglementierten Ausbildungsgang bestätigt.

(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt

  1. ein nicht in einem Qualifikationsstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis, der nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG von einem Qualifikationsstaat anerkannt ist und eine Bescheinigung des Qualifikationsstaates, in der nachgewiesen wird, dass der betreffende Beruf von seiner Inhaberin oder von seinem Inhaber mindestens drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde sowie
  2. Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Im Einzelfall ist der antragstellenden Person partieller Zugang zu einer Laufbahn zu gewähren, wenn

  1. sie ohne Einschränkung befähigt ist, im Qualifikationsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, die der entsprechenden Laufbahn entspricht,
  2. das Qualifikationsdefizit so groß ist, dass die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen faktisch einer vollständigen Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung gleichkämen und
  3. sich die berufliche Tätigkeit objektiv von anderen Tätigkeiten der entsprechenden Laufbahn trennen lässt, wobei zu berücksichtigen ist, ob die berufliche Tätigkeit im Qualifikationsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

§ 3 Zuständige Behörde

Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder an die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereichs oder an den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) in der jeweils geltenden Fassung, zu richten.

§ 4 Antrag

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