Regelwerk Allgemein Wirtschaft

Durchführung kommunaler Bau- und Lieferaufträge
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Juli 2014
(Amtsbl. Schl.-H.Nr. 31 vom 28.07.2014 S. 544; 16.03.2015 S. 96 15)
Gl.Nr. 7220.32



Änderung der Ressortbezeichnung S. 96

Nachstehende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 10. März 2014 "Hinweise zu Änderungen im kommunalen Vergaberecht" (Amtsbl. Schl.-H. S. 169) 1;
  2. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 4. März 2014 "Nachprüfungsstelle für kommunale Baumaßnahmen" (Amtsbl. Schl.-H. S. 158) 2 ;
  3. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 28. Juni 2011 "Durchführung von kommunalen Baumaßnahmen" (Amtsbl. Schl.-H. S. 444);
  4. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 18. Oktober 2010 "Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleitungen, VOB/a Ausgabe 2009" (Amtsbl. Schl.-H. S. 947) 3;
  5. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 7. September 2009 "Durchführung von kommunalen Baumaßnahmen" (Amtsbl. Schl.-H. S. 1041) 4;
  6. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 31. Juli 2008 "Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahme des Bundes (VHB)" (Amtsbl. Schl.-H. S. 751);
  7. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 13. Dezember 2007 "Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleitungen sowie Anwendung des Vergabehandbuches des Bundes - Ausgabe 2002 - Stand November 2006" (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 23) 5.

Es gelten folgende Regelungen:

1. Nachprüfstelle

Die Aufgabe der Nachprüfstelle beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein für kommunale Bauleistungen und kommunale Lieferleistungen wird durch das Referat IV 27 wahrgenommen.

Die Nachprüfstelle ist bei Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen anzugeben.

2. Auszug Gewerbezentralregister

Ab einer Auftragssumme von 25.000 Euro (gemäß § 16 Abs. 5 TTG) wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen

Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. (Zurzeit siehe Formblatt 124 VHB - der Wert von 30.000 Euro, der im Formblatt 124 benannt wird, ist durch den im § 16 Abs. 5 genannten Wert nicht einschlägig.)

3. Produktvorgabe

Soweit im Einheitspreisvertrag (ausnahmsweise) eine Produktvorgabe erfolgt ist, sind

Abweichungen/Nebenangebote unzulässig. Ist ein Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen, sind Abweichungen im Hinblick auf eine Qualitätsunterschreitung unzulässig.

4. Unwesentliche Position

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c zweiter Halbsatz VOB/A ist eine Wertung bei Fehlen einer unwesentlichen Position zulässig.

Bei der Wertung ist folgendes zu beachten:

Fehlt in einem Angebot lediglich bei einer einzigen Position der Preis, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine unwesentliche Position handelt. Die Unwesentlichkeit ist meist unter quantitativen wertmäßigen Gesichtspunkten im Vergleich zur

Gesamtleistung zu sehen. Als Maßstab kann gelten, dass der Durchschnittspreis aller Summen (aller Angebote ohne das zu prüfende Angebot) der betreffenden Position nicht größer ist als ein Prozent der Durchschnittspreise aller Angebotsendsummen (ohne das zu prüfende Angebot).

Wenn die Unwesentlichkeit festgestellt wurde, ist in der rechnerischen Prüfung der fehlende Preis mit 0,00 Euro einzusetzen. Zusätzlich ist die Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Position angebotenen Preis zu ermitteln. Ändert sich hierdurch der Rang dieses Angebotes, ist es auszuschließen. Ändert sich der Rang nicht, ist das Angebot weiter unter der Annahme des höchsten Wettbewerbspreises für die betreffende Position zu prüfen und zu werten. Die so ermittelte Angebotsendsumme ist auch in der Niederschrift über die Angebotseröffnung zu vermerken.

Durch Zuschlag auf ein solches Angebot kommt der Vertrag ohne die in der betreffenden Position beschriebene Leistung zustande. Der Auftraggeber kann mit dem Zuschlag auch die Leistung um die nicht verpreiste Position erweitern (§ 18 Abs. 2 VOB/A). Die Preisbildung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation des Bieters.

5. Fehlende Erklärungen und Nachweise

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sind fehlende geforderte Erklärungen und Nachweise unter Fristsetzung (sechs Kalendertage) zwingend nachzufordern. Mit dieser Regelung werden praktisch alle Fälle eines unvollständigen Angebotes umfasst, die nicht in Spezialbestimmungen der Ausschlusstatbestände des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A geregelt sind. Grundsätzlich hat der Auftraggeber kein Ermessen, sondern muss die fehlenden Erklärungen/Nachweise nachfordern; verzichtbar (in die Dokumentation aufnehmen) sind lediglich Nachforderungen in Fällen, in denen das Angebot (aufgrund des Preisspiegels) keinerlei Chance hat, in den Kreis der Angebote der engeren Wahl nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A zu kommen. Dies widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 2 VOB/A.

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