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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

GlüStVAG M-V - Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 28.06.2021 S. 1010)
Gl.-Nr.: 2186-29


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 307) für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 20 nicht für Spielbanken.

§ 2 Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Um die in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Ziele zu erreichen, nimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Glücksspielaufsicht und die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots als öffentliche Aufgabe wahr.

(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gemäß des Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27e des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie die nach den Übergangsregelungen in § 27p des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium und dessen Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die nach § 18 zuständigen Behörden auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend.

(3) Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet allein oder in Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durch das Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto" und durch die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder. Zur Erfüllung dieses Zwecks können das Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto" sowie die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Lotterien und Ausspielungen veranstalten.

§ 3 Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto"

(1) Das nicht rechtsfähige Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto" kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Zur Erfüllung des Zwecks, Lotterien und Ausspielungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zu veranstalten, kann das Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto" selbst tätig werden oder sich eines Durchführers bedienen, der juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft sein muss, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.

(3) Für die Verwaltung des Sondervermögens ist das Finanzministerium zuständig. Es stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf für Investitionen und die voraussehbaren Deckungsmittel des Geschäftsjahres, die sich aus Anlageänderungen und aus der Finanzwirtschaft des Sondervermögens ergeben. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt und dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Das Sondervermögen führt seine Rechnung nach den handelsüblichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlässt das Finanzministerium. Es erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss. Dieser wird der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt.

(5) Für eigene Verbindlichkeiten haftet nur das Sondervermögen. Es haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 4 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn

  1. sie den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,
  2. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

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