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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

Allgemeinverfügung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation über die Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die hochwertige Güter veräußern
- Hamburg -

Vom 8. Juni 2020
(Amtl. Anz. Nr. 56 vom 23.06.2020 S. 825)



Auf Grundlage von § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Nummer 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), wird angeordnet:

1. Unternehmen mit Hauptniederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg sind ab dem 1. September 2020 verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn

  1. sie gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln,
  2. diese Tätigkeit über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug (Haupttätigkeit),
  3. am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung)
    beschäftigt waren und
  4. sie nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.

2. Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Abteilung Wirtschaftsordnung, Berufszugangsrecht, Mess- und Eichwesen - Geldwäscheprävention -, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, Telefax: 040 / 42 79 - 4 17 27, E-Mail: geldwaeschepraevention@bwvi.hamburg.de, in Textform mit den beruflichen Kontaktdaten (Firma, Name und Vorname, Firmenanschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

Für Mitteilungen kann der unter www.hamburg.de/geldwaeschepraevention abrufbare Vordruck verwendet werden.

3. Von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag eine Ausnahme gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Gewährung einer Ausnahme ist gebührenpflichtig.

4. Die Möglichkeiten der zuständigen Behörde, im Einzelfall anderweitige Anordnungen zu treffen oder über Ziffer 1 hinaus weitere Unternehmen zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten zu verpflichten, bleibt unberührt.

5. Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 9. November 2012 (Amtl. Anz. S. 2250) oder vom 3. Mai 2018 (Amtl. Anz. S. 1150) erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten als Meldungen nach dieser Anordnung.

6. Die Anordnung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 3. Mai 2018 (Amtl. Anz. S. 1150) wird mit Wirkung zum 1. September 2020 aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Abteilung Wirtschaftsordnung, Berufszugangsrecht, Mess- und Eichwesen, Alter Steinweg 4, 20257 Hamburg, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweis gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes:

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Alter Steinweg 4, Raum 602, 20257 Hamburg, eingesehen werden.

ENDE

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