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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Mindestentgeltkontrollverordnung
Verordnung über die Kontrolle der Mindestentgeltvereinbarungen nach Abschnitt 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes durch die Sonderkommission und die Einrichtung eines Registers über die von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen auszuschließenden Unternehmen

- Bremen -

Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 19.04.2023 S. 334)



Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Sonderkommission

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen (Aufträge), mit Ausnahme von Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Tariftreue- und Vergabegesetzes, von Bauaufträgen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f des Tariftreue- und Vergabegesetzes und der in § 2 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (Auftraggeber).

§ 2 Sonderkommission

(1) Im Land Bremen wird eine Sonderkommission für die zentralisierte Überprüfung der Einhaltung der Mindestentgeltvereinbarungen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes zu treffen sind, eingerichtet. Die Sonderkommission agiert als Servicestelle für alle Auftraggeber.

(2) Mitglieder der Sonderkommission sind die Senatsressorts, die Senatskanzlei sowie der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Jedes Mitglied entsendet jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in die Sonderkommission. Beschlüsse der Mitglieder sollen einstimmig erfolgen.

(3) Die Geschäftsführung der Sonderkommission wird der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen. Die Geschäftsführung wird durch eine bei ihr oder ihm eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(4) Die Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beschluss der Mitglieder hierüber erfolgt einstimmig.

§ 3 Aufgaben der Sonderkommission

(1) Die Sonderkommission hat die Aufgabe, die Einhaltung der mit den Unternehmen getroffenen Mindestentgeltvereinbarungen stichprobenartig zu kontrollieren. Auf Anforderung kann die Sonderkommission auch anlassbezogene Kontrollen durchführen und von Auftraggebern eigeninitiativ eingeleitete Kontrollen begleiten.

(2) Gegenstand der Kontrolle sind die Arbeitsbedingungen, zu deren Gewährung sich ein Auftragnehmer nach Maßgabe der § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 des Tariftreue- und Vergabegesetzes sowie ein Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes verpflichtet hat. Zudem werden die Mitwirkungspflichten des kontrollierten Unternehmens nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Buchstabe a und b des Tariftreue- und Vergabegesetzes sowie die ordnungsgemäße Beauftragung von Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, oder von Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes überprüft.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben obliegt der Sonderkommission die vollständige Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen sowie die Auswertung und Bewertung der jeweiligen Kontrollergebnisse. Die operative Umsetzung der Aufgaben erfolgt innerhalb der Sonderkommission durch die Geschäftsführung und die sie unterstützende Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung unterrichtet die Mitglieder der Sonderkommission in regelmäßigen Abständen über die abgeschlossenen Kontrollen; diese Mitteilungen werden Bestandteil des Tätigkeitsberichtes nach § 16 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes.

(4) Näheres zu dem Aufgabenbereich der Sonderkommission, insbesondere zu der Zuweisung von Aufgaben an die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle, regelt die Sonderkommission in ihrer Geschäftsordnung.

§ 4 Zuständigkeiten der Sonderkommission

(1) Die Sonderkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben für die vollständige Umsetzung der Kontrollen, einschließlich der Aussprache von Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes, zuständig. Soweit nach dem Ergebnis einer Kontrolle die Voraussetzungen eines Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen im Sinne des § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes erfüllt sind, entscheidet die Sonderkommission auch über eine Eintragung in das Register gemäß § 8 und prüft erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine Selbstreinigung gemäß § 11. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Sonderkommission nach § 16

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