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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 454)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 19a wird folgender Art. 19b eingefügt:

"Art. 19b Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen

(1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur

  1. Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Coronapandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe oder des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen,
  2. Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen.

(2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend."

2. Dem Art. 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Art. 19b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID: 231571

ENDE

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(Stand: 10.08.2023)

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