Regelwerk

Gesetz zur Mittelstandsförderung
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Dezember 2000
(GBl. Nr. 23 vom 28.12.2000 S. 745; 25.01.2012 S. 65)
Gl.-Nr.: 707


Der Landtag hat am 13. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen.

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Zweck

(1) Das Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,

  1. die Leistungskraft kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe (Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft) zu erhalten und zu stärken, insbesondere Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die Eigenkapitalausstattung zu verbessern und die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern,
  2. die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im europäischen Binnenmarkt und im globalen Wettbewerb zu fördern,
  3. die Gründung und Festigung von selbständigen Existenzen sowie die Übernahme von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern,
  4. die Arbeits- und Ausbildungsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen.

(2) Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben insbesondere auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, sowie die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen.

(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung.

§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

§ 3 Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

Zweiter Teil
Fördermaßnahmen

1. Abschnitt
Fördergrundsätze

§ 4 Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen

(1) Die Fördermaßnahmen dieses Gesetzes richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit weniger als 250 Beschäftigten und mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder mit einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen Euro, die sich nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die diese Größenklasse übersteigen.

(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 9 bis 15 und 19 bis 21 genannten Maßnahmen.

(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

§ 5 Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.

§ 6 Koordinierung der Förderung

(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Fördermaßnahmen des Landes sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die berührten Landesorganisationen der Wirtschaft beteiligt.

§ 7 Finanzierung der Förderung

(1) Zur Durchführung der Fördermaßnahmen, insbesondere in den Kernbereichen der Mittelstandsförderung, sorgt das Land für eine angemessene und stetige Finanzausstattung, die der Bedeutung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft für Ausbildung, Beschäftigung und Innovation sowie für eine ausgewogene Struktur der Wirtschaft des Landes Rechnung trägt.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel sind Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.

(4) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.

(5) Die zur Förderung bestimmten staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Staatshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.

2. Abschnitt
Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft

§ 8 Träger der Maßnahmen

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