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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 25 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 25
Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Vom 25. April 2018
(BAnz. AT 03.05.2018 B1; 20.12.2019 B3 19)



verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee am 8. Februar 2018

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15), verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 25 (DRS 25) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
f. folgende
ff. fortfolgende
ggf . gegebenenfalls
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
Nr. Nummer
PublG Publizitätsgesetz
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel

Zusammenfassung

Dieser Standard konkretisiert für den Konzernabschluss die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen und die Grundsätze für die Umrechnung von Vermögens- und Schuldposten, die zu einer Zweigniederlassung außerhalb der Eurozone gehören. Weiter regelt er die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB. Ferner konkretisiert der Standard unter Beachtung des § 313 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 HGB die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang.

Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gemäß den §§ 290 ff. HGB oder eines Konzernabschlusses gemäß den §§ 11 ff. PublG verpflichtet sind oder dies freiwillig tun. Die entsprechende Anwendung der Regelungen des Standards zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften sowie zu den Angaben im Anhang auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss wird empfohlen.

Der Regelungsbereich des Standards in Bezug auf die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften umfasst sowohl die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährung zum Erstverbuchungszeitpunkt als auch die Umrechnung bei der Folgebewertung gemäß § 256a i. V. m. § 298 Absatz 1 HGB.

Die erstmalige Erfassung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten oder Sonderposten hat zum Devisenkassakurs (jeweils zutreffender Geld- oder Briefkurs) am Transaktionstag zu erfolgen. Die mit der erstmaligen Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts ggf. entstehenden Erträge und Aufwendungen sind mit dem gleichen Kurs umzurechnen wie die zugrunde liegenden Bilanzposten.

Der Standard sieht differenzierte Regelungen für die Währungsumrechnung im Rahmen der Folgebewertung für nichtmonetäre und monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten vor.

Für nichtmonetäre Vermögensgegenstände, die ursprünglich in fremder Währung erworben wurden, ist die Folgebewertung auf Basis der zum Zugangszeitpunkt erfassten Anschaffungskosten in der Landeswährung vorzunehmen. Bei der Ermittlung niedrigerer beizulegender Werte nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 HGB ist zu differenzieren, ob die in fremder Währung erworbenen Vermögensgegenstände ausschließlich in fremder Währung oder auch bzw. nur in Landeswährung wiederbeschafft oder veräußert werden können.

Monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß § 256a Satz 1 HGB im Rahmen der Folgebewertung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind gemäß § 256a Satz 2 HGB das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip nicht anzuwenden. Diese Ausnahme gilt nur in Bezug auf währungskursbedingte Wertänderungen.

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