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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 16 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16
- Halbjahresfinanzberichterstattung
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Vom 8. Juli 2008
(BAnz. Nr. 110a vom 24.07.2008 S. 1; 04.02.2010 S. 16 10; 21.06.2016 B2 16; 04.12.2017 B1 17; 20.12.2019 B3 19)


Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V. - DRSC e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 16 Zwischenberichterstattung (DRS 16) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 10 16

Mit der Verabschiedung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) am 15. Dezember 2006 im Bundesrat, das die europäische Richtlinie vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in nationales Recht umsetzt, ist in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Zwischenberichterstattung neu und umfassend geregelt worden. Die Vorschriften zur Zwischenberichterstattung sind insbesondere ins Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG) eingeflossen. Ausgewählte Inhalte des Halbjahresfinanzberichts werden in der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 ( TranspRLDV) konkretisiert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 wurde die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichten aufgehoben. Dieser Standard konkretisiert die durch das TUG, das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und in der TranspRLDV vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung.

Der unter DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung fallende Anwenderkreis ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß WpHG, wonach grundsätzlich alle so genannten Inlandsemittenten (d. h. Aktien- und Schuldtitelemittenten) betroffen sind. Zum anderen wird der Anwenderkreis des DRS 16 eingeschränkt auf solche Unternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung dieses Standards empfohlen.

Eine Halbjahresfinanzberichterstattung hat einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten und ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Halbjahrs zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach den zum Ende des Geschäftsjahres anzuwendenden Vorschriften. Im Zwischenlagebericht sind neben einer vergangenheitsorientierten Darstellung und Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch prognoseorientierte Beschreibungen der wesentlichen Chancen und Risiken vorzunehmen. Soweit sich die Beurteilung der künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken wesentlich geändert hat, ist hierüber zu berichten. Aktienemittenten haben zudem über wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten. In der Versicherung der gesetzlichen Vertreter wird nach bestem Wissen erklärt, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Halbjahresfinanzberichterstattung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt sind.

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 Halbjahresfinanzberichterstattung 16

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. 16 Die Halbjahresfinanzberichterstattung hat das Ziel, unterjährig entscheidungsnützliche Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des Konzerns zu geben.

2. 16 Ein Halbjahresfinanzbericht soll den letzten Abschluss fortführen, bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Berichtszeitraums darstellen und erläutern sowie bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichts aktualisieren. Dabei kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit in der Halbjahresfinanzberichterstattung eine besondere Bedeutung zu.

Gegenstand und Geltungsbereich

3. 16 19

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