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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 2-20 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-20
Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen

Vom 20. Dezember 1999
(BAnz. Nr. 103 vom 31.03.2000 S. 10189; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10)



Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards

gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Dieser Standard ergänzt DRS 2. Er legt die branchenspezifischen Regeln für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen fest.

Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, sollen diesen Standard anwenden, ebenso Holdinggesellschaften des Versicherungsgewerbes.

Die aus dem Versicherungserstgeschäft resultierenden Zahlungsströme sind nach Abzug der Rückversichereranteile auszuweisen: Als Finanzmittelfonds gelten die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die unter dem Bilanzposten F II "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen sind.

Versicherungsunternehmen wird empfohlen, die Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode vorzunehmen.

Zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit rechnen Ein- und Auszahlungen aus der Veräußerung und dem Erwerb von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten, von übrigen Kapitalanlagen sowie aus dem Kauf und dem Verkauf von Kapitalanlagen aus der fondsgebundenen Lebensversicherung.

Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit weist keine branchenspezifischen Besonderheiten auf.

Für die Erläuterungen und Angaben im Anhang gelten die Grundsätze, wie sie im allgemeinen Standard DRS 2 niedergelegt sind.

Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-20
Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   10 Dieser Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen.

2. 04 05  10 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 HGB i.V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB einen Konzernabschluss aufstellen.

2a 10 Versicherungsunternehmen, die als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten.

3. Der Standard gilt für Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind ( § 341 Abs. 1 Satz 1 HGB) .

4. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Standards gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind ( § 341i Abs. 2 HGB).

5. Versicherungsunternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen diesen Standard beachten.

6. Dieser Standard orientiert sich an den international üblichen Gliederungen der Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen.

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