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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

ZahntechAusbV - Zahntechnikerausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

Vom 23. März 2022
(BAnz. AT 17.05.2022 B1)



Verkündet am 1. April 2022 (BGBl. I S. 589)

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufsbezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechnikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten oder die Patientin angepasste Schiene, die festsitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknirschen ein Abriebschutz für die Zähne ist,
  2. Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verarbeitung sowohl analog als auch digital erstelltes Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,
  3. Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
  4. kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
  5. navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,
  6. Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünschter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
  7. Scan
    1. extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
    2. intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
  8. stomatognathe Patientensituation das Kausystem mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgeweben und Kiefergelenken und deren funktioneller Zusammenhänge,
  9. Zahnersatz
    1. bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
    2. festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken,
    3. partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teilprothese in einem Lückengebiss zum Ersatz fehlender eigener Zähne,
    4. totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Vollprothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine eigenen Zähne mehr vorhanden sind,
  10. zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahnschienen.

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optischelektronischer Form sowie deren Archivierung,
  2. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz,

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(Stand: 29.08.2022)

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