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KlaCembAusbV - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Vom 29. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 2 vom 08.01.2018 S. 58)
Gl.-Nr.: 806-22-1-114



Archiv: 2017
Siehe Fn. *, **

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 "Klavier- und Cembalobauer" der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
  3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  2. Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
  3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
  4. Herstellen von akustischen Anlagen,
  5. Stimmen von Instrumenten,
  6. Behandeln von Oberflächen und
  7. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

  1. Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
  2. Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
  3. Intonieren von Klavieren und Flügeln,
  4. Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
  5. Reparieren von Klavieren und Flügeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

  1. Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
  2. Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
  3. Intonieren von Cembali,
  4. Reparieren von Cembali und
  5. Veredeln von Oberflächen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz beider Arbeit und
  4. Umweltschutz.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. Herstellen von Bauteilen und
  2. Teilbereiche stimmen.

§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
  2. Arbeitsschritte festzulegen,
  3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
  4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. Messungen durchzuführen,
  6. Verbindungen herzustellen,
  7. Oberflächen zu behandeln,
  8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie
  9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

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