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Regelwerk; Gesundheitswesen; Hygiene

HygWBV - Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene in der Pflege

- Brandenburg -

Vom 29. Mai 2017
(GVBl. II Nr. 33 vom 09.06.2017)



Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 15) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Ziele der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hygiene sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll dazu befähigen, die Aufgaben von Hygienefachkräften gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 6. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 8), die durch die Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassend wahrzunehmen.

§ 2 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die Gestaltung der Weiterbildung in modularer Form ist möglich.

(2) Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert mindestens zwei Jahre; sie darf vier Jahre nicht überschreiten. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung zwölf Monate. Sofern die Weiterbildung in modularer Form durchgeführt wird, darf sie vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Weiterbildung umfasst berufsbegleitend und in Vollzeitform:

  1. 900 Stunden theoretische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil A, davon 800 Stunden theoretischer Unterricht von je 45 Minuten Dauer und 100 Stunden selbstgesteuertes Lernen von je 45 Minuten Dauer,
  2. 850 Stunden angeleitete praktische Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil B,
  3. die Prüfungen.

(4) Die theoretische Weiterbildung soll mit der angeleiteten praktischen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich abgestimmt sein. In den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten Themenkomplexen sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

(5) Die praktische Weiterbildung in den in der Anlage 1 Teil B genannten Praktika muss unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte angemessen und regelmäßig begleitet. Die Leistungen in den praktischen Einsatzbereichen gemäß Anlage 1 Teil B Nummer 1 bis 3 sind von der für die Anleitung zuständigen Fachkraft schriftlich zu bewerten. Die absolvierten Stunden in den praktischen Einsatzbereichen gemäß Anlage 1 Teil B Nummer 4 und 5 sind nachzuweisen.

(6) Auf die Dauer der Weiterbildung werden Unterbrechungen gemäß § 6 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens angerechnet. Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Weiterbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(7) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie dem in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalt und Umfang im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

(8) Die Anrechnung anderer Weiterbildungen gemäß Absatz 7 ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildungsstätte zu beantragen. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte.

§ 3 Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für das Weiterbildungsgebiet Hygienefachkraft staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe im Gesundheitswesen vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung für die Weiterbildung zur Hygienefachkraft staatlich anerkannt, wenn sie

  1. an mindestens ein Krankenhaus angegliedert ist oder mit mindestens einem Krankenhaus zusammenarbeitet, das die Anforderungen an die angeleitete praktische Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 erfüllt,
  2. für die angeleitete praktische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil B eine ausreichende Anzahl an Weiterbildungsplätzen mit Hygienefachkräften für die Praxisanleitung nachweist, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Hygienefachkraft haben und nach Möglichkeit eine berufspädagogische Zusatzqualifikation für die Praxisanleitung nachweisen,
  3. auf der Grundlage der Anlage 1

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