Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
Vom 22. Dezember 2017
(BGBl. I Nr.80 vom 29.12.2017 S. 4033)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Kreditinstitute und | "1. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind, und". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn
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"(2) CRR-Wertpapierfirmen, die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Gruppenebene konsolidiert oder teilkonsolidiert einhalten müssen, können durch die Bundesanstalt auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreit werden." |
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" gestrichen.
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen," gestrichen.
b) Nummer 3
3. 20 Prozent der Verbindlichkeiten von Zentralbanken gegenüber ihren Girozentralen und Zentralkassen sowie von Girozentralen und Zentralbanken gegenüber angeschlossenen Sparkassen und Kreditgenossenschaften,
wird aufgehoben.
§ 8 Regelung für BausparkassenBausparkassen müssen abweichend von den §§ 3 bis 7 den Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Höhe von 10 Prozent der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 im Laufzeitband 1 anrechnen. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem außerkollektiven Geschäft der Bausparkassen sind nach den §§ 3 bis 7 zu erfassen.
wird aufgehoben.
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 8" jeweils durch die Angabe " §§ 2 bis 7" ersetzt.
6. Anlage 2 und Anlage 3 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anlage zu Artikel 1 Nummer 6 |
alt | neu |
Anlage 2 Meldevordruck
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(Stand: 25.08.2021)
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