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Änderungstext
24. KOV-AnpV 2018 - 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 12. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 21 vom 14.06.2018 S. 840)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "167" durch die Angabe "172" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "21" durch die Angabe "22" und wird die Angabe "137" durch die Angabe "141" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2,103" durch die Angabe "2,171" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
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"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
" |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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(Stand: 26.04.2021)
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