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Regelwerk

AVV Saubere Fahrzeuge - Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge in der Bundesverwaltung

Vom 21. Dezember 2022
(BAnz. AT 30.12.2022 B9)



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt im Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes. Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 durch Kauf, Leasing oder Anmietung und von Dienstleistungen, für die Straßenfahrzeuge der genannten Klassen eingesetzt werden, gelten die Mindestziele für saubere und emissionsfreie Straßenfahrzeuge einschließlich der besonderen Anforderungen an diese Fahrzeuge nach Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift. Die Umsetzung der Mindestziele erfolgt auf der Grundlage der Ermittlung von Jahresbedarfen und Bedarfsprognosen.

(2) Diese Verwaltungsvorschrift ist von den Behörden des Bundes anzuwenden. Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind, sind den Behörden des Bundes gleichgestellt.

(3) Kann bei der Beschaffung von Dienstleistungen mit Straßenfahrzeugen die betreffende Dienstleistung neben den im Folgenden aufgeführten Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen auch weiteren Codes zugeordnet werden, so sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Codes zugrunde zu legen, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen der Einsatz von Straßenfahrzeugen gefordert wird, die zu den in Absatz 1 aufgeführten Fahrzeugklassen gehören und Verkehrsdienste gemäß der nachstehenden Tabelle den Hauptgegenstand des Dienstleistungsvertrags bilden.

Zu verwendende Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen

CPV-Referenznummer Beschreibung
60112000-6 Öffentlicher Verkehr (Straße)
60130000-8 Personensonderbeförderung (Straße)
60140000-1 Bedarfspersonenbeförderung
90511000-2 Abholung von Siedlungsabfällen
60160000-7 Postbeförderung auf der Straße
60161000-4 Paketbeförderung
6412111100-1 Postzustellung
64121200-2 Paketzustellung

(4) Über den Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes hinaus gelten die Mindestziele nach Anlage 1 auch für Beschaffungen nach Absatz 1 durch die in Absatz 2 genannten Stellen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den jeweils maßgeblichen Schwellenwert nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet. Dies gilt nicht für die Vergabe von Postdienstleistungen, die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für den Fahrzeugeinsatz im Nicht-EU-Ausland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Absatz 2 Satz 2, die nicht der Fachaufsicht unterliegen.

(5) Diese Vorschrift hat gegenüber der AVV Klima (BAnz AT 22.10.2021 B1) Vorrang, soweit der Anwendungsbereich nach Absatz 1, 2 und 4 eröffnet ist.

§ 2 Sicherstellung der Einhaltung der Mindestziele, Zuständigkeiten

(1) Jede Behörde des Bundes hat sicherzustellen, dass bei ihrer Beschaffung von Straßenfahrzeugen die Mindestziele nach Anlage 1 jeweils in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 4 gesondert erreicht werden. Sie hat ferner bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen sicherzustellen, dass die Mindestziele nach Anlage 1 jeweils in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 4 von den Auftragnehmern eingehalten werden.

(2) Jede oberste Bundesbehörde stellt sicher, dass in ihrem Geschäftsbereich die in Anlage 1 jeweils in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 4 genannten Mindestziele insgesamt eingehalten werden. Der Geschäftsbereich umfasst auch die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2. Sind bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts für mehrere oberste Bundesbehörden tätig, werden sie dem Geschäftsbereich der jeweils federführenden obersten Bundesbehörde zugerechnet.

(3) Die zentralen Beschaffungsstellen des Bundes im Sinne des § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des § 16 der Unterschwellenvergabeordnung sind grundsätzlich zuständig für die Bereitstellung von Rahmenvereinbarungen für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen mit Straßenfahrzeugen im Wege der zentralen Beschaffung durch Rahmenvereinbarungen oder dynamische Beschaffungssysteme. Die ressortübergreifend tätigen zentralen Beschaffungsstellen für Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen mit Straßenfahrzeugen sind die Generalzolldirektion im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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(Stand: 20.10.2023)

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