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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen

Vom 14. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 367 vom 19.12.2023)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

§ 3 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
  1. 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird.
"Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung
  1. ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
    1. 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
    2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird."

2. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

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(5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mehr als 500.000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro auf-
gerundet.

(6) Eine Veröffentlichung nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt auch in den Fällen einer Anzeige- oder Erklärungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2. Eine Veröffentlichung erfolgt unabhängig von den Aufkommensschritten nach Absatz 5 Satz 2 zusätzlich

  1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Aufkommensschritt von 30.001 Euro bis 500.000 Euro;

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