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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen

Vom 4. Mai 2016
(BGBl. Nr. 23 vom 17.05.2016 S. 1158)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
EnSTransV - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105 aufgehoben.

2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen."

4. In § 41 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs" gestrichen.

5. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vermischung" die Wörter "erfolgt zu den in § 25 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder" eingefügt.

6. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2017)

alt neu
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. "(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt."

7. § 99a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2017)

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