Regelwerk

VV-BHO - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung

Vom 14. März 2001
(GMBl Nr. 16/17/18 vom 15.05.2001 S. 307; 22.12.2004 /2005 S. 286; 14.03.2006 S. 444; 18.12.2006 /2007 S. 74; 01.04.2010 S. 583; 14.12.2011 S. 1087; 24.09.2012 S. 1170; 17.12.2012 S. 103; 17.12.2012 S. 103; 17.12.2012 S. 104; 03.09.2013 S. 1002; 06.11.2013 S. 1234; 20.12.2013 S. 33; 25.06.2014 S. 900; 15.01.2015 S. 110; 28.05.2015 S. 541 10.02.2016 S. 204; 23.02.2016 S. 206; 20.09.2016 S. 883; 21.09.2016 S. 885; 14.12.2016/2017 S. 34; 01.09.2017 S. 814; 02.10.2017 S. 834)



Nach § 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, werden folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen:

Vorbemerkung

1. Soweit in den VV-BHO Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Bundeshaushaltsordnung.

2. Die VV-BHO werden wie folgt zitiert:

2.1 innerhalb der VV-BHO zu demselben Paragraphen der BHO "Nr. ...",

2.2 innerhalb der VV-BHO, aber zu einem anderen Paragraphen der BHO "Nr. ... zu § ...",

2.3 außerhalb der VV-BHO "VV-BHO" (allgemein) oder "VV Nr. ... zu § ... BHO".

Zu § 4: Haushaltsjahr (entfallen)

Zu § 5: Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden. Besondere Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesrechnungshofes auf Grund der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind die Beauftragten für den Haushalt der obersten Bundesbehörden (Nr. 1.1 zu § 9). Der Bundesrechnungshof als Organ der Finanzkontrolle nimmt nach seinem Ermessen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beratend teil. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

Zu § 7: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

1 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Damit gehört zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt werden muss und ob sie durch die staatliche Stelle durchgeführt werden muss.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Bundes, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushaltes unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.

2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei allen finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.

2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument

Die Planungsphase bildet die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:

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