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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 14. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2018 S. 677)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürRiStAG - Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

In § 6 Abs. 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird nach der Verweisung " § 64 ThürBG" die Angabe "oder § 14 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:

1. § 86 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und Richter" sowie die Angabe "oder § 8 Abs. 1 Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "und Richter" sowie die Angabe "oder § 8 Abs. 3 ThürRiG" gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Richter, die nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes (ThürRiG) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 101 Abs. 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes (ThürRiStAG) mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 2 gilt entsprechend für Richter, die nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG in den Ruhestand treten."

2. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Richter" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
  2. nach § 11 ThürRiStAG oder
  3. nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG

in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem 1. Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt."

3. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Richter, die nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG in den Ruhestand versetzt werden."

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Richtergesetz vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), außer Kraft.

ID 190103

ENDE

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