Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
- Thüringen -

Vom 14. Juni 2017
(GVBl. Nr. 7 vom 29.06.2017 S. 149)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 wird in Nummer 2 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende neue Nummer 3 angefügt:

"3. die Entscheidung über die Durchführung der Straßenausbaumaßnahme ab dem 1. Januar 2019 getroffen wurde und die Voraussetzungen des Abs. 4a Satz 1 vorliegen."

b) Absatz 4a Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4a) Die Straßenausbaubeitragssatzung kann für das gesamte Gemeindegebiet eine über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehende Eigenbeteiligung der Gemeinde vorsehen, wenn
  1. die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe keine Geldschulden hat oder der Schuldenstand der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe zum 31. Dezember des Vorjahres höchstens 150 Euro je Einwohner der Gemeinde betragen hat,
  2. die Gemeinde bislang keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat und auch bei Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt,
  3. die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe im Finanzplanungszeitraum keine Kreditaufnahme geplant hat und
  4. aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Gemeinde zu befürchten ist.
"Die Straßenausbaubeitragssatzung kann für das gesamte Gemeindegebiet eine über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehende Eigenbeteiligung der Gemeinde vorsehen, wenn
  1. es die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zulässt, die durch die Vorlage einer Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nach § 4 Nr. 4 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung beziehungsweise § 1 Abs. 2 Nr. 15 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik nachzuweisen ist,
  2. die Gemeinde in den vergangenen drei Haushaltsjahren keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat und im Finanzplanungszeitraum beziehungsweise nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung auch bei der Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt und
  3. aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Gemeinde zu befürchten ist."

c) Absatz 8 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit acht vom Hundert jährlich zu verzinsen. "Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit einem Zwoelftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen."

d) Absatz 9 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Führt der im Wege der Selbstauskunft oder der Schätzung der Vorauszahlung zugrunde gelegte satzungsgemäße Verteilungsmaßstab zu einem anderen Beitrag, als er bei einer tatsächlichen Ermittlung anzusetzen gewesen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der aufgrund der Selbstauskunft oder der Schätzung erhobenen und der sich nach Zugrundelegung der tatsächlich anzusetzenden Werte ergebenden Vorauszahlung mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. "Führt der im Wege der Selbstauskunft oder der Schätzung der Vorauszahlung zugrunde gelegte satzungsgemäße Verteilungsmaßstab zu einem anderen Beitrag, als er bei einer tatsächlichen Ermittlung anzusetzen gewesen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der aufgrund der Selbstauskunft oder der Schätzung erhobenen und der sich nach Zugrundelegung der tatsächlich anzusetzenden Werte ergebenden Vorauszahlung mit einem Zwoelftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen."

e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen, in dem die Maßnahme nach Satz 1 beendet wurde. "Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme nach Satz 1 zu beschließen."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Soweit eine solche Beschlussfassung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, verliert die Gemeinde ihre Erhebungsberechtigung. Eine ungültige Satzung kann rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine gültige Satzung ersetzt werden."

2. § 7b Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt

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