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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

VSa - VS-Anweisung
Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen

- Thüringen -

Vom 22. November 2021
(Thür.StAnz. Nr. 50 vom 13.12.2021 S. 2023)



Eingangsformel

Nach § 34 Abs. 1 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (ThürSÜG) vom 17. März 2003 (GVBI. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 263), erlässt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen im Freistaat Thüringen folgende Verschlusssachenanweisung.

Die Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen orientiert sich im Wesentlichen an der derzeit gültigen Verschlusssachenanweisung des Bundes.

Im Interesse eines einheitlichen Geheimschutzes entspricht es den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, vom Bund beschlossene Neuerungen und Weiterentwicklungen im materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen in bestehende Länderregelungen zu übernehmen. Eine einheitliche Behandlung von Verschlusssachen durch alle Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden ist Voraussetzung dafür, dass Verschlusssachen unbedenklich zwischen den Behörden ausgetauscht werden können. Dies wird nur erreicht, wenn in allen Bereichen nach den gleichen Regeln verfahren wird.

Die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen sind somit sorgfältig zu beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit die notwendige Geheimhaltung staatlicher Geheimnisse gewährleistet ist. Allerdings muss gerade deswegen besonders darauf geachtet werden, ungerechtfertigte Verschlusssachen-Einstufungen zu vermeiden. Diese führen ansonsten zu unvertretbarem Aufwand und zu einer nachlassenden Akzeptanz des Geheimschutzes überhaupt.

Abschnitt I
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verschlusssachenanweisung (VSA) richtet sich an Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Freistaats Thüringen sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit Verschlusssachen (VS) arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben.

(2) Darüber hinaus richtet sich die VSa an Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können und dabei bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben.

(3) Die Verpflichtung zur Anwendung der VSa erstreckt sich im kommunalen Bereich nur auf die Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis. Den Kommunen wird empfohlen, im eigenen Wirkungskreis entsprechend zu verfahren.

§ 2 Begriff der Verschlusssache sowie sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (ThürSÜG) sind Verschlusssachen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft.

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer Verschlusssache anfällt (z.B. Dateien, Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien oder Fehldrucke) gilt als Verschlusssache im Sinne des Absatzes 1. Für die Behandlung von VS-Zwischenmaterial sind Abweichungen bei der Kennzeichnung und beim Nachweis sowie bei der Vernichtung zugelassen.

(3) Können wegen der Beschaffenheit einer Verschlusssache Bestimmungen der VSa nicht angewendet werden, so ist sinngemäß zu verfahren. Dabei sind möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Sonstige Begriffsbestimmungen
Verwendete Begriffe werden nur erläutert, wenn sie in einem speziell auf Verschlusssachen bezogenen Sinn verwendet werden oder in der Verwaltungspraxis wenig gebräuchlich sind.

  1. Verfügbarkeit einer Verschlusssache bedeutet, dass der berechtigte Zugriff gesichert sein muss, z.B. durch hinterlegte Zweitschlüssel oder Sicherheitskopien bei elektronischer Darstellung.
  2. Integrität einer Verschlusssache, auch als Unversehrtheit bezeichnet, bedeutet die Sicherheit, dass eine Verschlusssache unverändert und vollständig ist, z.B. dass nicht eine Anlage der Verschlusssache entnommen ist. Dies kann durch unzureichende Sicherung (einfaches Schloss) verursacht sein.
  3. Elektronische Signatur: Bei elektronischen Dateien kann durch kryptographische Methoden eine Kontrolle der Unversehrtheit erfolgen. Weiteres ist im Signaturgesetz und zugehörigen Vorschriften zu finden.
  4. Datenträger sind Speichermedien für Computerdaten und -programme, insbesondere Disketten, Festplatten, CD, DVD, USB-Sticks, SD-Karten.
  5. PDA: tragbarer Kleinstcomputer (Abkürzung für Personal Digital Assistent).

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