Regelwerk

POG - Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen Polizeiorganisationsgesetz
- Thüringen -

Vom 6. Januar 1998
(GVBl. 1998 S. 1; 29.01.2002 S. 148;12.03.2008 S. 56 08; 04.11.2011 S. 268 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung => POG)

§ 1 Begriff, Träger und Gliederung der Polizei

(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist die gesamte Thüringer Polizei.

(2) Träger der Polizei ist das Land.

(3) Die Polizei ist nach den §§ 5 bis 8 gegliedert.

§ 2 Dienstkräfte der Polizei

(1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen grundsätzlich nur Beamte verwendet werden.

(2) Zur Verwarnung von Verkehrsteilnehmern nach § 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts können auch Angestellte ermächtigt werden.

(3) Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.

§ 3 Zuständigkeit, Dienstbereiche

(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Landesgebiet befugt.

(2) Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Absatzes 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten örtlichen und sachlichen Dienstbereichen eingesetzt. Sie werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn:

  1. die dort eingesetzte Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung steht;
  2. das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist;
  3. die für beide Dienstbereiche zuständige vorgesetzte Stelle sie dazu anweist oder
  4. das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwer wiegender Gründe ihre Dienststelle ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich an Stelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.

§ 4 Behörden und Einrichtungen der Polizei 08

(1) Behörden der Polizei sind

  1. das für die Polizei zuständige Ministerium
  2. das Landeskriminalamt
  3. die Bereitschaftspolizei und
  4. die Polizeidirektionen.

(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde und Führungsstelle. Es kann Vollzugsaufgaben der Polizeibehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Das Landeskriminalamt und die Bereitschaftspolizei sind obere Landesbehörden. Die Polizeidirektionen sind untere Landesbehörden.

(3) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum sind Einrichtungen der Polizei. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Polizeibehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 5 (aufgehoben) 08

§ 6 Polizeidirektionen und ihnen nachgeordnete Dienststellen 08

(1) Die Polizeidirektionen nehmen alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht besondere sachliche Dienstbereiche anderen Behörden der Polizei zugewiesen sind. Die Polizeidirektionen sind dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Errichtung der Polizeidirektionen im Einzelnen obliegt der Landesregierung.

(3) Den Polizeidirektionen sind einzelne Dienststellen (Inspektionen und, soweit erforderlich, Stationen) nachgeordnet. Für bestimmte Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen gebildet werden.

§ 7 Bereitschaftspolizei

(1) Die Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband. Sie ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Bereitschaftspolizei wird insbesondere in geschlossenen Einheiten

  1. aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, obersten Landesorganen und Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,
  2. zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,
  3. zur Katastrophenhilfe eingesetzt. Für diese Einsätze bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

(3) Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in

  1. den Führungsstab,
  2. Polizeihundertschaften,
  3. die Polizeihubschrauberstaffel.

(4) Die Polizeihubschrauberstaffel wird nach Weisung des für die Polizei zuständigen Ministeriums eingesetzt.

§ 7a Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei

Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei obliegen die Aufgaben nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz .

§ 7b Bildungszentrum

Das Bildungszentrum in Meiningen ist für die Einstellung von Anwärtern im Vorbereitungsdienst der Polizei und für die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständig. Dem Bildungszentrum obliegt darüber hinaus die Fortbildung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung gegeben ist. Es ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

§ 8 Landeskriminalamt 08

(1) Das Landeskriminalamt Thüringen ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und übt in diesem Bereich die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Dienststellen der Polizei aus. Es ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zugleich die Zentralstelle für das polizeiliche Informations- und Kommunikationswesen.

(3) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 , § 5 Abs. 2 , § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Satz 2 BKAG ist das für die Polizei zuständige Ministerium; das für Justiz zuständige Ministerium ist die für die Strafrechtspflege zuständige oberste Landesbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BKAG .

(4) Zuständige Landesbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 BKAG sind sowohl das Landeskriminalamt als auch die Generalstaatsanwaltschaft.

§ 9 Zusammenarbeit

(1) Die Polizeibehörden, Einrichtungen sowie Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die zuständigen Behörden zu unterrichten.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes , der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten , können die Ordnungsbehörden der allgemeinen inneren Verwaltung den Polizeidirektionen, Inspektionen und Stationen Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich - soweit es die eigene Zuständigkeit betrifft - erteilen.

(3) Weisungen nach Absatz 2 sind jeweils an die unterste Polizeidienststelle zu richten, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisungen ausreicht. Satz 1 gilt nicht für Weisungen des für die Polizei zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamts.

§ 10 Besondere Zuständigkeiten 08

(1) Die Polizei darf außerhalb Thüringens nur tätig werden:

  1. auf Anforderung eines anderen Landes mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 2 und in den Fällen des Artikels 35 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes ;
  2. auf Grund einer Vereinbarung des für die Polizei zuständigen Ministeriums mit einem anderen Land in besonderen Fällen der Strafverfolgung;
  3. in anderen durch Bundesrecht oder das Recht anderer Bundesländer vorgesehenen Fällen.

(2) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Dienstkräfte der Polizei nur tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einem Einsatz im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

§ 11 Dienstkräfte anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten 08

(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Landes (Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten.

(2) Polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes dürfen, außer im Fall des Artikels 91 des Grundgesetzes , in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:

  1. vorübergehend in Einzelfällen auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums, insbesondere zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  3. zum Gefangenentransport
  4. in den durch Verwaltungsabkommen mit einem anderen Bundesland geregelten Fällen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Erfüllung polizeilicher Verkehrsaufgaben und sonstiger polizeilicher Zusammenarbeit.

(3) Polizeiliche Kräfte des Bundes dürfen, soweit nicht bereits eine bundesrechtliche Zuständigkeit besteht, im Einzelfall in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, wenn Thüringer Polizei nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht;
  2. auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

(4) Werden polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach den Absätzen 2 oder 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Thüringer Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Einrichtung, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 und Absatz 3 Nr. 1 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Absätze 2 und 4 Satz 1 und 2 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

§ 12 Aufsichtsbeschwerden

(1) Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der Polizei, deren Ablehnung oder Unterlassung oder wegen des sonstigen Verhaltens der Polizei entscheidet

  1. das für die Polizei zuständige Ministerium, wenn es die Beschwerde an sich zieht,
  2. im Übrigen die dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Polizeibehörde oder Einrichtung, wenn die Beschwerde sich gegen eine Entscheidung oder das Verhalten einer Dienstkraft richtet, die dieser oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle angehört; dies gilt auch, wenn eine andere Stelle die Einsatzleitung übernommen oder eine Weisung erteilt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn

  1. der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein oder
  2. die Beschwerde sich gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. Die Polizei kann der Beschwerde abhelfen, wenn die Maßnahme nicht auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. Im Übrigen hat die Polizei die Staatsanwaltschaft über Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, die sich nicht lediglich gegen das Verhalten der Polizei richten, vor der Entscheidung zu informieren.

§ 13 (aufgehoben) 08

§ 14 Überleitungsvorschriften

(1) Angestellte dürfen im polizeilichen Vollzugsdienst verwendet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Vollzugsdienst tätig waren und mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis weiterbeschäftigt werden oder, wenn sie in das Beamtenverhältnis aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen ihres Alters, nicht übernommen werden können.

(2) Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Politabteilungen der bewaffneten Organe, den hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellen der bewaffneten Organe, den Stellvertretern für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen DDR, der Bezirkseinsatzleitungen der SED und der Kreiseinsatzleitungen der SED wird vermutet, dass sie die Eignung für die Verwendung im Dienst der Polizei nicht besitzen. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar.

§ 14a Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 In-Kraft-Treten

ENDE

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