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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1987 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -

Vom 12. Februar 2020
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 09.04.2020 S. 208; 08.12.2020 S. 1341 20)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird im Zweiten Abschnitt nach § 11 folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Satzung kann die Einführung elektronischer Verfahren für die Erhebung kommunaler Abgaben geregelt werden; in dieser Satzung sind für die elektronische Übermittlung der zur Ermittlung und Festsetzung erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren, insbesondere Vorgaben zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des Übertragungsweges, zu treffen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Satzung, mit der eine im Saarland nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. "(2) Im Rahmen einer Kooperation nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann vereinbart werden, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer anderen kommunalen Körperschaft vorgenommen werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung und die Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist. "(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft."

3. Dem § 3 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

4. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, von denen die ausgebaute Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage von ihnen ebenso wie von den Grundstücken nach Satz 3 in Anspruch genommen werden kann und ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird."

b) In Absatz 10 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter "angemessenen Zinssatz von mindestens einhalb vom Hundert für jeden Monat" durch die Wörter "Zinssatz von jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

6. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Abrechnungseinheiten" wird durch das Wort "Abrechnungsgebiete" und die Wörter "der Abrechnungseinheit" werden durch die Wörter "dem Abrechnungsgebiet" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Inanspruchnahme" werden die Wörter "der im Abrechnungsgebiet" ersetzt durch die Wörter "einer der dort".

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 8 für den Ausbau von Verkehrsanlagen außerhalb eines Abrechnungsgebiets nach Absatz 2 bleibt unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und funktionalen" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beitragspflichtigen sind nach Ablauf eines mehrjährigen Abrechnungszeitraums über die Verwendung des Beitragsaufkommens und über den geplanten Investitionsbedarf des nächsten Abrechnungszeitraums zu unterrichten."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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