umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (4)

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11.10 Versteigerinnen und Versteigerer  
11.10.1 Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Abs. 1 GewO 200
11.10.2 Zulassung von Ausnahmen  
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung nach § 3 Abs. 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003
(BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264))
30
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 30
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Abs. 1 VerstV) 60
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Abs. 2 VerstV) 60
11.10.3 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Abs. 3 GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750
11.10.4 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV).
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

  Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

 
11.11 Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes  
11.11.1 Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt * nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2 Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO * 200
11.11.3 Gestattung nach § 35 Abs. 2 GewO * 150
  Anmerkung zu den Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.11.4 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
11.12 Stellvertretung in besonderen Fällen 28 bis 256
11.12.1 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO * 200
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.12.2 Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) * nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
11.13 Ingenieure  
11.13.1 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143) * 60 bis 300
11.13.2 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
60 bis 300
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
11.14 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. SchJ.-H. S. 402)

Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506)

Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

 
11.14.1 Befreiungen nach § 11 SbStG 100 bis 500
11.14.2 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz 20
mindestens 200
11.14.3 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Abs. 3 SbStG  
11.14.3.1 bei Wechsel des Trägers für jeden zugelassenen Platz 10
mindestens 100
11.14.3.2 bei Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden, für jeden zugelassenen Platz 20
mindestens 200
11.14.4 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz 30
mindestens 300
11.14.5 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 SbStG  
11.14.5.1 bei Wechsel des Trägers für jeden zugelassenen Platz 10
mindestens 100
11.14.5.2 bei Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden, für jeden zugelassenen Platz 20
mindestens 200
11.14.6 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Abs. 4 SbStG 100 bis 500
11.14.7 Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 Satz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz 10
mindestens 200
11.14.8 Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen in Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 SbStG oder in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 SbStG für jeden zugelassenen Platz 10
mindestens 200
11.14.9 Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Abs. 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SbStG 100 bis 300
11.14.10 Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG 100 bis 1000
11.14.11 Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG 100 bis 800
11.14.12 Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG 500 bis 2000
11.14.13 Feststellung der Eignung der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HeimPersV aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Abs. 3 SbStG 100 bis 500
11.14.14 Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 HeimPersV 300 bis 500
11.14.15 Befreiung von Mindestanforderungen für die berufliche Vorbildung der Einrichtungs- und Pflegedienstleistung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 300 bis 500
11.14.16 Ausnahme für Mehrpersonenzimmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV 100 bis 500
11.14.17 Befreiung von baulichen Mindestanforderungen nach § 31 HeimMindBauV für jeden zugelassenen Platz 30
mindestens 300
Anmerkungen zu Tarifstelle 11.14:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.10 bis 11.14.12 besteht nur, sofern nicht bereits eine Gebühr nach der Tarifstelle 11.14.7 erhoben worden ist.

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.9 sowie 11.14.13 bis 11.14.17 ist auch bei Ablehnung der beantragten Amtshandlungen gegeben.

 
11.15 Messen, Ausstellungen, Märkte  
11.15.1 a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 GewO (Erstantragsteller) 200
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 GewO (Folgeveranstaltungen) 60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 500 Euro zulässig.

11.15.2 Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO 60
11.15.3 Änderungen nach § 69b Abs. 1 und 3 GewO 60
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

  Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15 1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.16 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2372)
11.16.1 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1 , Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16,17 und 18 ProstSchG
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. Nach Zeitaufwand
11.16.2 Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.3 Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.4 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.5 Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Verlängerung.
11.16.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.7 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG Nach Zeitaufwand
11.16.8 Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt. Nach Zeitaufwand
11.16.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG Nach Zeitaufwand
11.16.10 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.
11.16.11 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchG Nach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.
11.16.12 Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchG Nach Zeitaufwand
11.16.13 Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG einschließlich Beratung Nach Zeitaufwand
12 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
12.1 Versicherungsunternehmen

Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)

 
12.1.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG 46 bis 337
12.1.2 Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG 23 bis 169
12.1.3 Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG 46 bis 337
12.1.4 Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG 23 bis 169
12.1.5 Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG 23 bis 169
12.1.6 Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54a VAG 23 bis 169
12.1.7 Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG 23 bis 169
12.1.8 Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG 23 bis 169
12.1.9 Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG 23 bis 169
. Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
12.2 Energiewirtschaft  
12.2.1 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz ( NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)  
12.2.1.1 Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 EnWG 200 bis 20.000
12.2.1.2 Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1.000 bis 50.000
12.2.1.3 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 500 bis 5.000
12.2.1.4 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 StromNEV 1.000 bis 15.000
12.2.1.5 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 StromNEV 1.000 bis 15.000
12.2.1.6 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 StromNEV 1.000 bis 15.000
12.2.1.7 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) 500 bis 5.000
12.2.1.8 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GasNEV 1.000 bis 20.000
12.2.1.9 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV 1.000 bis 20.000
12.2.1.10 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV 1.000 bis 20.000
12.2.1.11 Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG 1.000 bis 180.000
12.2.1.12 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) 10.000 bis 180.000
12.2.1.13 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV 10.000 bis 175.000
12.2.1.14 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 oder 2 GasNZV 10.000 bis 90.000
12.2.1.15 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV 25.000 bis 160.000
12.2.1.16 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV 8.000 bis 80.000
12.2.1.17 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 500 bis 15.00
12.2.1.18 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 1.000 bis 80.000
12.2.1.19 Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV 500 bis 40.000
12.2.1.20 Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.21 Sonstige Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.22 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.23 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr. 3 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.24 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.25 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 a ARegV 1.000 bis 100.000
12.2.1.26 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.27 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.28 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.29 Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV 500 bis 80.000
12.2.1.30 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.31 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 a ARegV 1.000 bis 100.000
12.2.1.32 Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV 500 bis 10.000
12.2.1.33 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV 1.000 bis 50.000
12.2.1.34 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.35 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32Abs. 1 Nr. 11 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.36 Festlegungen nach 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.37 Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG 2.500 bis 180.000
12.2.1.38 Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG 50 bis 5.000
12.2.1.39 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG 500 bis 180.000
12.2.1.40 Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 2.500 bis 75.000
12.2.1.41 Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG 200 bis 5.000
12.2.1.42 Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz  
12.2.1.42.1 Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge 10.000 bis 40.000
12.2.1.42.2 Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG 110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1
12.2.1.43 Plangenehmigung 5.000 bis 15.000
12.2.1.44 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens 10.000 bis 40.000
für jeden von der
Planänderung betroffenen
angefangenen Kilometer
Leitungslänge
12.2.1.45 Planänderung von unwesentlicher Bedeutung 5.000 bis 10.000
12.2.1.46 Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungs- beschlusses oder einer Plangenehmigung 25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr
12.2.1.47 Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 EnWG 2.500 pro Anordnung
12.2.1.48 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) 5.000 bis 25.000
12.2.1.49 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG
12.2.1.50 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 EnWG 0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2.500
12.2.1.51 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG 100 bis 5.000
12.2.1.52 Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1, Nr. 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1 .42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden 500 bis 2.500
12.2.1.53 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG 500 bis 2.500
12.2.1.54 Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. 500 bis 10.000
12.2.1.55 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 bis 180.000
12.2.1.56 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 30.000
12.2.1.57 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG 500 bis 30.000
12.2.1.58 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 EnWG 15
12.2.2 Anordnungen nach § 6 Abs. 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG 200 bis 10.000
12.2.3 Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 50 bis 3.000
12.2.4 Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV 50 bis 3.000
  Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
12.2.5 Gashochdruckleitungsverordnung ( GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
12.2.5.1 Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV 910
12.2.5.2 Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung
12.2.5.2.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % dieser Kosten, mindestens 112
12.2.5.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen 435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.3 Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV 92
12.2.5.4 Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 320
12.2.5.5 Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 320
12.2.5.6 Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgV Gebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten
12.2.5.7 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV 320
12.2.5.8 Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV 320
12.2.5.9 Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV 320
12.2.5.10 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV 300 bis 1.000
12.2.5.11 Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV 320"
12.3 Anerkennung nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19 a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010). 511 bis 2.556
  Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
12.4 Maßnahmen und Anordnungen nach Geldwäschegesetz ( GwG) vom 23.Juni 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14, 16 GwG
12.4.1 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1: Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
12.4.2 Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG. 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.
12.4.3 Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG 50 bis 1.500
12.4.4 Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG 50 bis 1.500
12.4.5 Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.6 Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.7 Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG 50 bis 1.500
12.4.8 Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.9 Anordnungen zur verstärkten 50 bis 1.500 Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG
12.4.10 Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG 50 bis 1.500
12.4.11 Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.12 Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.13 Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.14 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 50 bis 1.500
12.4.15 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 250 bis 3.000
12.4.16 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt 50 bis 3.000"


13 Handwerk und Berufsbildung  
13.1 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) *  
13.1.1 Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9 148 bis 291
13.1.2 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8 74 bis 187
13.1.3 Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Abs. 5 102
13.1.4 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 79
13.1.5 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 51 bis 256
13.1.6 Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42g Satz 2 51 bis 256
13.1.7 Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Abs. 3 30 bis 120
13.1.8 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 30 bis 2.400
13.1.9 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 30 bis 75
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

13.2 Berufsbildungsgesetz ( BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)  
13.2.1 Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG 102
13.2.2 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 und 2 BBiG 51 bis 256
13.2.3 Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG 51 bis 256
13.2.4 Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG 120
  Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4:

Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen.

 
13.3 Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467)

 
13.3.1 Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) * 500
13.3.2 Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1, ohne Nummer 3, SchfHwG) * 30 bis 240
13.3.3 Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 2 SchfHwG) * 10 bis 100
13.3.4 Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) * 30 bis 240
13.3.5 Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) * 30 bis 240
13.3.6 Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG
13.3.6.1 Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen * 60 bis 600
13.3.6.2 Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag * 60 bis 240
13.3.6.3 Auferlegung externer Überprüfungskosten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) * 30
13.3.7 Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * 30 bis 120
13.3.8 Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * 20 bis 1.000
  Anmerkung zu Tarifstelle 13.3.8:

Die Gebühr ist entsprechend zu § 107 Absatz 1 OWiG zu erheben.

 
14 16i Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten  
14.1 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz ( LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)  
14.1.1 Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestellende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.8)  10 bis 3.070
14.1.2 Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Abs. 2 LNatSchG 10 bis 5.110
14.1.3 Ökokonto
14.1.3.1 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG 30 bis 500
14.1.3.2 Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) 30 bis 500
14.1.4 Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11a LNatSchG
a) einfache Verfahren 100 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren 5.110 bis 10.230
14.1.5 Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Abs. 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, sovveit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind 10 bis 510
a) einfache Verfahren 10 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren 5110 bis 10.230
14.1.6 Maßnahmen, insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG
14.1.7 Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BnatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG 10 bis 510
14.1.8 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks  
a) einfache Verfahren 25 bis 1.280
b) besonders aufwändige Verfahren 1.280 bis 2.560
14.1.9 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG 30 % bis 60 %
der Gebühren nach
den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14..1.6
14.1.10 Durchführung der Prüfung, ob das Vorhaben ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14..1.6

mindestens 15

14.1.11 Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG* 30 bis 1.000
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen
14.1.12 Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4. Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 10 bis 2.560
14.1.13 Kontrollen von Tiergehegen und Zoos
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG 20 bis 300
b) egelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Abs. 6 BNatSchG 20 bis 300
14.1.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 28b Satz 2 LNatSchG  10 bis 150
14.1.15 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG 10 bis 500
14.1.16 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 10 bis 260
14.1.17 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 10 bis 2000
14.1.18 Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1320/2014 vom 1. Dezember 2014 (ABl. Nr. L 361 S. 1), nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 10 bis 500
14.1.19 Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Abs. 2 BNatSchG 10 bis 260
14.1.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) 10 bis 50
14.1.21 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken 10 bis 500
14.1.22 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BArtSchV 10 bis 260
14.1.23 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 BArtSchV 10 bis 50
14.1.24 Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 LNatSchG 10 bis 100
14.1.25 Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 4 LNatSchG 10 bis 510
14.1.26 Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Abs. 2 LNatSchG 50 bis 610
zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 15
14.1.27 Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen nach
a) § 37 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG pro Standplatz 25
b) § 37 Abs. 1 Satz 5 LNatSchG 25 bis 510
14.1.28 Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG 10 bis 1.020
14.1.29 Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG 10 bis 2.560
14.1.30 Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24. LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 BNatSchG 10 bis 2.560
14.2 aufgehoben  
14.3 Nationalparkgesetz (NPG) in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499)
 
14.3.1 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Abs. 4  
a) von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen 51 bis 511
b) von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Abs. 1 Nr. 3 geregelten Verboten 51 bis 1.534
c) von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 10 bis 256
d) von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 51 bis 1.023
e) von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2 Satz 1 10 bis 256
14.3.2 Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 102 bis 2.045
14.3.3 Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 51 bis 1.023
14.3.4 Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind 26 bis 2.556
  Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:

Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit dem Nationalparkamt durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit.

 
14.4 Tierschutzrechtliche Angelegenheiten  
14.4.1 Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht  
14.4.1.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ( TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001, ber. 2008 S. 47)
51 bis 511
14.4.1.2 Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TierSchG 26 bis 102
14.4.1.3 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 TierSchG 51 bis 511
14.4.1.4 Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG 128 bis 1.023
14.4.1.5 Ausnahmegenehmigung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 TierSchG 15 bis 51
14.4.1.6 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 TierSchG 26 bis 77
14.4.1.7 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG 26 bis 77
14.4.1.8 Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG 26 bis 511
14.4.1.9 Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Abs. 2, Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
15 bis 511
14.4.1.10 Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Tierschutz-Schlachtverordnung ( TierSchlV) vom 3. März 1997
(BGBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
51 bis 256
14.4.2 Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten  
14.4.2.1 Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach
§§ 9 und 9a in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG
nach Zeitaufwand
14.4.2.2 Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen nach Zeitaufwand
14.4.2.3 Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach
Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
10 bis 102
14.4.2.4 Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung ( BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) 3 bis 26
14.4.2.5 Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach §§ 27 Abs. 2 Tierschutztransportverordnung ( TierSchTrV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. S. 1337), geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 10 bis 102
14.4.2.6 Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates nach Zeitaufwand
14.4.2.7 Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates nach Zeitaufwand
14.4.3 Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen  
14.4.3.1 Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach 26
a) § 4 Abs. 3 TierSchlV  
b) Artikel 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates  
14.4.3.2 Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nach nach Zeitaufwand
a) § 4 Abs. 4 TierSchlV  
b) Artikel 6 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005  
14.4.3.3 Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Abs. 1 und
Artikel 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
51
 14.4.4 Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen 31 bis 511
  Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4:

1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

 
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 20,50
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,75
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 11,25
2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.  
3. Ist die Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder wird ein über- durchschnittlicher Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.  
14.4.5 Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
25 bis 2500
14.5 Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG ) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292)

14.5.1 Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG)  25 bis 500
14.5.2 Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast 100 bis 10.000
14.5.3 Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten 100 bis 10.000
14.5.4 Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 BBodSchG 200 bis 10.000
14.5.5 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.6:

Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen.

100 bis 10.000
14.5.6 Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG 500 bis 10.000
14.5.7 Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG 75 bis 10.000
14.5.8 Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG 20 bis 750
14.5.9 Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG 75 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10:

Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LBodSchG) sind gebührenfrei.

14.5.10 Datenübermittlung nach § 6 Abs. 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen 25 bis 500
  Anmerkung zu Tarifstelle 14.5:

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden.

 
14.6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar. 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz ( LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S 365)  
14.6.1 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 30 % bis 60 %
der Gebühren nach den
Tarifstellen 14.1.4,
14.1.5 und 14.1.6
14.6.2 Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht. 30 % der Gebühren
nach den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14.1.6
mindestens 15
14.6.3 Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren
nach den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14.1.6
mindestens 15
Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3:

Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.

14.6.4 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.1, 14.1.2 und 14.1.6
14.6.5 Vornahme der Feststellung, ob das Vorhaben ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 30 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.1, 14.1.2 und 14.1.6
mindestens 15
  Anmerkung zu Tarifstelle 14:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen

 
15 Landwirtschaftliche Angelegenheiten  
15.1 Tierzuchtgesetz ( TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294)  
15.1.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TierZG sowie der Widerruf der Anerkennung
nach § 5 Abs. 3 TierZG
100 bis 5.000
15.1.2 Verlängerung einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 TierZG 100 bis 3.000
15.1.3 Zustimmung zu einer Änderung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TierZG 50 bis 500
15.1.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG sowie der Widerruf der Erlaubnis 100 bis 2.500
15.1.5 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 6 TierZG 100 bis 1.500
15.1.6 Zustimmung zu einer Änderung nach § 17 Abs. 3 TierZG sowie der Widerruf der Zustimmung 50 bis 500
15.1.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG sowie der Widerruf der Zulassung 50 bis 2.500
15.1.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 TierZG 50 bis 1.000
15.1.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 6 TierZG sowie der Widerruf der Genehmigung 50 bis 1.000
15.1.10 Kontrolle von Drittlandseinfuhren nach § 19 TierZG und Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 TierZG 50 bis 1.000
  Anmerkung zu Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.9:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
15.2 Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)  
15.2.1 Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 51 bis 205
15.3 Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2915)
 
15.3.1 Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 51 bis 205
15.4 Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456)  
15.4.1 Anerkennung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2  
a) bei bis zu 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät 148
b) bei mehr als 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät 118
c) Nachprüfung eines Gerätes am selben Tag und Ort 64
d) Nachprüfung bezüglich einer Verschleppung 64


15.5 Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 (ABl. Nr. L 189 S. 1, ber. ABl. Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 1)

Verordnung (EG) Nummer 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 S. 1, zuletzt ber. ABl. Nr. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1358/2014 vom 18. Dezember 2014 (ABl. Nr. L 365 S. 97)

Verordnung (EG) Nummer 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 334 S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2016/459 vom 18. März 2016 (ABl. Nr. L 80 S. 14)

 
15.5.1 Erstkontrolle auf Aufnahme des Kontrollverfahrens einschließlich Prüfung der Verpflichtungserklärung nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nummer 889/2008, jährliche Inspektion sowie sonstige an- und unangemeldete Kontrollen einschließlich Berichtsanfertigung gemäß Artikel 65 Verordnung (EG) Nummer 889/2008, gegebenenfalls Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nummer 834/2007  
je Kontrolle 100 bis 2.000
15.5.2 Überprüfung von Erzeugnissen, die unter Verdacht stehen, nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nummer 834/2007 und Verordnung (EG) Nummer 889/2008 zu entsprechen 50 bis 1.000
15.5.3 Verlangen der vorläufigen Nichtvermarktung von Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 91 Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 889/2008, Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nummer 834/2007, Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für bestimmte Dauer gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nummer 834/2007  
je Maßnahme 250
15.5.4 Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25c, Artikel 25s Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer v, Buchstabe b, Absatz 2, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 47 Verordnung (EG) Nummer 889/2008
je Genehmigung 25 bis 250
15.5.5 Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten gemäß Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 889/2008
je Vorgang 50 bis 250
15.5.6 Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 13 Absatz 8 Verordnung (EG) Nummer 1235/2008
je Vorgang 25 bis 500
  Anmerkung zu den Tarifstellen 15.5.4 bis 15.5.6:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Aufhebung von Anerkennungen, Genehmigungen, Prüfungsergebnissen, Zulassungen und Zustimmungen.
 
15.6 Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714)  
15.6.1 Zulassung von Klassifizierern einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Abs. 1 120
15.6.2 Fortbildung und Prüfung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 4 je Tag 70
15.6.3 Feststellung des Erlöschens der Zulassung von Klassifizierern nach § 5 Abs. 1 25
15.6.4 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung von Klassifizierern nach § 6 Abs. 2 und 3 25
15.6.5 Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes 25 bis 100
15.7 Qualitätsbeurteilung von Handelsklassenerzeugnissen
Fleisch auf Anforderung
50 bis 280
15.8 Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 408/2003 der Kommission vom 5. März 2003 (ABl. EG Nr. L 62)  
15.8.1 Qualitätsbeurteilung von Obst und Gemüse für den Export in Drittländer nach Artikel 5 Abs. 1 oder für die industrielle Be- und Verarbeitung nach Artikel 8 Abs. 1 je volle Stunde  
an Werktagen 16
an Sonn- und Feiertagen 21
Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr.  
  Anmerkungen zu Tarifstelle 15.8.1:

1. Die Dauer der An- und Abfahrt der Kontrolleurin/des Kontrolleurs ist zeitlicher Bestandteil der Amtshandlung.

2. Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
15.9 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003
(BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2008
(BGBl. I S. 130)
 
15.9.1 Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit  
a) bis zu 1.000 Hennenplätzen 100 bis 180
b) mehr als 1.000 bis zu 5.000 Hennenplätzen 130 bis 210
c) mehr als 5.000 Hennenplätzen 190 bis 270
Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform 100 bis 280
15.10 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 163 S. 6)
 
15.10.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und Erteilung einer Packstellen-Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 bei einem Umsatz  
a) bis zu 250.000 Eiern/Jahr 100 bis 180
b) von mehr als 250.000 bis 1.250 000 Eiern/Jahr 130 bis 210
c) von mehr als 1.250 000 Eiern/Jahr 190 bis 270
15.10.2 Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Abs. 4  80
15.10.3 Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag  25
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.9.1 und 15.10.1:

Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen und die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.11 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46), berichtigt durch Verordnung (EG) Nr. 936/2008 der Kommission vom 24. September 2008 (ABl. EU Nr. L 257 S. 7)  
15.11.1 Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 mit  
a) bis zu 10.000 Schlachtungen/Jahr 100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Schlachtungen/Jahr 130 bis 210
c) mehr als 50.000 Schlachtungen/Jahr 190 bis 270
15.11.2 Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a mit  
a) bis zu 10.000 Tieren/Jahr 100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Tieren/Jahr 130 bis 210
c) mehr als 50.000 Tieren/Jahr 190 bis 270
  Anmerkung zu Tarifstellen 15.9 bis 15.11:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
15.12 Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
 
Prüfung nach § 4a 51
  Anmerkung zu Tarifstelle 15.12:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
15.13 Futtermittelrechtliche Angelegenheiten  
15.13.1 Verordnung (EG) Nummer 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/221 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 43 S. 6)
15.13.1.1 Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i) 50 bis 200
15.13.1.2 Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i) 50 bis 1000
15.13.1.3 Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii) 50 bis 200
15.13.1.4 Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2) 50 bis 200
15.13.1.5 Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.13.1.1, 15.13.1.2 oder 15.13.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.13.1.3 50 bis 200
15.13.2 Verordnung (EG) Nummer 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. Nr. L 278 5. 51)
15.13.2.1 Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 10 90 bis 1500
15.13.2.2 Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1  100 bis 500
15.13.2.3 Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15 100 bis 500
15.13.2.4 Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16 00 bis 500
15.13.3 Verordnung (EG) Nummer 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 S. 1, zuletzt ber. 2007 ABl. Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 77 S. 4)
15.13.3.1 Amtliche Kontrollen nach Artikel 3 in der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung
a) Inspektion mit hohem Aufwand 760
b) Inspektion mit mittleren Aufwand 285
c) Inspektion mit geringem Aufwand 217
d) Inspektion mit sehr geringen Aufwand 170
15.13.3.1.2 Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse 224
15.13.3.1.3 Fahrkostenpauschale 141
15.13.3.2 Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 28 Satz 1 nach Zeitaufwand
15.13.3.3 Maßnahmen nach Artikel 54 nach Zeitaufwand
15.13.3.4 Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.13.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 54 im Sinne der Tarifstelle 15.13.3.3 nach Zeitaufwand
15.13.4 Verordnung (EG) Nummer 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 / EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 S. 1, ber. 2011 ABl. Nr. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3)
15.13.4.1 Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich 50 bis 100
15.13.5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)
15.13.5.1 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittel nach Zeitaufwand
15.13.5.2 Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1 nach Zeitaufwand
15.13.5.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2 120 bis 500
15.13.6 Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)
15.13.6.1 Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17 100 bis 500
15.13.6.2 Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21 100 bis 500
15.13.6.3 Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 24 50 bis 500
15.13.7 Bescheinigungen 40 bis 150
15.13.7.1 Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.13.1.1, 15.13.1.2, 15.13.1.4 oder 15.13.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.13.1.3 40 bis 150
15.13.7.2 Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 183/2005 40 bis 500
15.13.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte:

a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 11,25
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,75
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,75
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 20,50
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.13.1.5 und 15.13.2.3 sowie 15.13.6.3:

Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.13.3.1.1:

Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15.13.3.1.1 bis 15.13.3.1.3:

Die Tarifstellen 15.13.3.1.1 bis 15.13.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nummer 183/2005 2.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.13.3.1.3:

Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale.

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