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Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen

APODesinfVO - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich anerkannten Desinfektorin und zum staatlich anerkannten Desinfektor
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. November 2023
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 4)
Gl.-Nr.: 2120-14-6



Aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Nummer 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl.Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl.Schl.-H. S. 162), verordnet das für die Gesundheit zuständige Ministerium:

§ 1 Erlaubnis, Ausbildungsziel

(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit und beraten zur Auswahl und zum Einsatz von Desinfektions- und Sterilisationsverfahren. Sie führen Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Auftrag des Gesundheitsamtes oder von medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, oder anderen öffentlichen Einrichtungen und weiteren Unternehmen durch.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Desinfektorin" oder "staatlich anerkannter Desinfektor" ist auf Antrag durch das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (zuständige Behörde) zu erteilen, wenn die antragsstellende Person

  1. eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten infolge einer G 42-Untersuchung nachzuweisen.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nicht vorgelegen hat,
  2. die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 nicht abgeschlossen wurden, oder
  3. die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgeleisteten oder abgeschlossenen Ausbildung nicht vorgelegen haben.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor die Voraussetzung nach § 4 nicht mehr erfüllt.

(5) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn

  1. gegen die staatlich anerkannte Desinfektorin oder den staatlich anerkannten Desinfektor ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der staatlich anerkannten Desinfektorin oder des staatlich anerkannten Desinfektors ergeben würde,
  2. die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufes der Desinfektorin oder des Desinfektors geeignet ist oder
  3. sich erweist, dass die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor nicht über die für die Ausübung des Berufes der Desinfektorin oder des Desinfektors erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 130 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. den theoretischen und praktischen Unterricht an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte (Schule) für Desinfektorinnen und Desinfektoren im Umfang von mindestens 100 Stunden gemäß Anlage 1,
  2. die praktische Ausbildung von mindestens 30 Stunden gemäß Anlage 1 und
  3. die staatliche Prüfung gemäß § 7.

(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Wird die Ausbildung in Teilzeit absolviert, ist sie innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung abzuschließen.

§ 3 Schulen

(1) Die Ausbildung wird an Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag des Schulträgers erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung zur staatlich anerkannten Desinfektorin oder zum staatlich anerkannten Desinfektor erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass

  1. die fachliche Leitung der Schule einer für die Lehrtätigkeit aus- und weitergebildeten Person obliegt,
  2. die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
  3. die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen,
  4. die Schule eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im Unterrichtsplan nachweist und

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