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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Sachsen -

Vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. Nr. 23 vom 31.07.2020 S. 425)



Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020

Das Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "3.824 165.000 Euro" durch die Angabe "4.445 515.000 Euro" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Darin sind enthalten:
  1. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103.505 000 Euro und
  2. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen aus dem ,Corona-Bewältigungsfonds Sachsen' gemäß dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166) zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 621.350 000 Euro; die Mittel sind bestimmt
    1. in Höhe von 226.250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
    2. in Höhe von 226.250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
    3. in Höhe von 147.500 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und
    4. in Höhe von 21.350 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes."

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht zur Bewilligung gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gelangen, werden sie dem ,Corona-Bewältigungsfonds Sachsen' im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt.

(4) Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d nicht zur Deckung der Hälfte der Bewilligungssumme gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 erforderlich sind, werden sie dem ,Corona-Bewältigungsfonds Sachsen' im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt."

2. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22b folgende Angabe eingefügt:

" § 22c Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342)" durch die Wörter "Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 11 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. "(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusammengezählt werden."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)" durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl sind die im dritten und vierten Quartal des vorvergangenen Jahres sowie die im ersten und zweiten Quartal des vergangenen Jahres zugeflossenen Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu Grunde zu legen."

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