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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
- Sachsen -

Vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 12.07.2019 S. 494)



Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 97 (weggefallen) " § 97 Kommunale Versorgungsunternehmen"

b) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 131 (weggefallen) " § 131 Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt"

2. § 88b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
  1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
  2. der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und
  3. der Zweckverbände und Verwaltungsverbände

zu konsolidieren. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 1. Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 3 von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 5 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger nach Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.

"(1) Die Gemeinde kann einen Gesamtabschluss aufstellen. Verzichtet sie hierauf, ist dies der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei einem Gesamtabschluss sind mit dem Jahresabschluss der Gemeinde die Jahresabschlüsse
  1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
  2. der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und
  3. der Zweckverbände und Verwaltungsverbände zu konsolidieren. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 3. Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 5 von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 7 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger nach Satz 3 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren."

b) Die Absätze 2 und 6 werden aufgehoben.

(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind oder wenn die Gesamtheit der Aufgabenträger für die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 von untergeordneter Bedeutung ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2023 anzuwenden.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

3. § 94a Absatz 5 wird aufgehoben.

(5) Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.

4. In § 96a Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe "88a" durch die Angabe "88b" ersetzt.

5. § 97 wird wie folgt gefasst:

" § 97 Kommunale Versorgungsunternehmen

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