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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SächsVwOrgG - Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen

- Sachsen -

Vom 25. November 2003
(SächsGVBl. S. 899; 05.05.2004 S. 148; 22.04.2005 S. 121; 09.09.2005 S. 257 05; 15.12.2006 S. 515; 29.01.2008 S. 138 08; 15.12.2010 S. 387 10; 27.01.2012 S. 130 12; 13.02.2014 S. 47 14; 29.04.2015 S. 349 15; 22.10.2016 S. 498 16; 15.12.2016 S. 630 16a; 26.04.2017 S. 242 17; 08.10.2018 S. 646 18a;14.12.2018 S. 782 18; 02.12.2020 S. 726 20; 21.05.2021 S. 578 21; 20.12.2022 S. 705 22)
Gl.-Nr.: 111-13



Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 22

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

§ 2 Gliederung der Staatsverwaltung 08 12

Die Landesverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden.

Teil 2
Die obersten Staatsbehörden

§ 3 Einteilung 22

Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Staatsministerien.

§ 4 Aufgaben 22

Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

§ 5 Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien und Umbenennung oder Zusammenlegung von Staatsbehörden 14

(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.

(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

(4) Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.

(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.

Teil 3 12
Die allgemeine Staatsbehörde

§ 6 Landesdirektionen Sachsen 08 12 20 22

(1) Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Der Sitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.

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