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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SächsStatG - Sächsisches Statistikgesetz
- Sachsen -

Vom 17. Mai 1993
(SächsGVBl. S. 453; 12.02.1999 S. 49; 28.06.2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 26.04.2018 S. 198 18)



§ 1 Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen

(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Amtliche Statistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland orientierte Politik.

(2) Die amtliche Statistik gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre, der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, statistischen Geheimhaltung und frühestmöglichen Anonymisierung.

(3) Die für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen umfasst ergänzend zum Bundesstatistikgesetz:

  1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken),
  2. Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
  3. Statistiken,
    1. die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen angeordnet werden,
    2. bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, (Landesstatistiken),
  4. Statistiken der Gemeinden, Landkreise und sonstiger kommunaler Körperschaften (Kommunalstatistiken),
  5. Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die auf Grund nichtstatistischer Rechtsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(3) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Staatsministerien durch.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. Statistiken nach § 2 durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln,
  2. ein öffentlich zugängliches statistisches Informationssystem mit statistischen Daten zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
  3. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen und zu veröffentlichen,
  4. wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien vorzunehmen,
  5. auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
  6. die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten, bei der statistischen Verwendung von Daten, der Planung automatisierter Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen sowie bei der Entwicklung und Anwendung von einheitlichen und vergleichbaren Schlüsselsystemen zu beraten und zu unterstützen,
  7. bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
  8. sonstige durch Rechtsvorschrift oder das fachlich zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.

§ 4 Erhebungsstellen

(1) Das Statistische Landesamt ist zentrale Erhebungsstelle für Statistiken nach § 2

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