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Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

Bußgeldkatalog Umweltschutz -
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt

- Sachsen -

Vom 28. März 2017
(SächsAbl. Nr. 16 20.04.2017 S. 541)



Archiv: 2008

I. Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen

  1. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 [BGBl. I S. 602], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 [BGBl. I S. 2372] geändert worden ist).
  2. Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie. Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße gelten für den Regelfall. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung rechtfertigen.

3. Zuständigkeit

  1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
  2. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist.
  3. Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
  4. Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig, etwa das Landratsamt als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde, soll auf die Übernahme durch eine Stelle hingewirkt werden. Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

  1. Bußgeldverfahren
    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
  2. Verwarnungsverfahren
    Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

5. Einstellung des Bußgeldverfahrens

  1. Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist insbesondere dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung) oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip).
  2. Der betroffenen Person ist die Einstellung schriftlich mitzuteilen, wenn sie zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde oder wenn sie um eine Mitteilung gebeten hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Person besteht nicht.

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