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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2019
(GVBl. Nr. 20 vom 03.12.2019 S. 333)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2018 (GVBl. S. 22), BS 63-1, wird wie folgt geändert:

1. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "durch" die Worte "Gesetz oder" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) In den Fällen des Absatzes 1 sollen durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit Regelungen zur Zweckbindung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit getroffen werden."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(6) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über den Stand und die Entwicklung
  1. der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land beteiligt ist,
  2. der vom Land errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, soweit das Land an der Aufgabenerfüllung finanziell oder personell mitwirkt, und
  3. der vom Land errichteten Stiftungen des öffentlichen Rechts;

dabei ist auch die Aufteilung der durch den Haushaltsplan bewilligten Mittel auf diese Einrichtungen darzustellen."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die Finanzhilfen des Landes; dabei sind insbesondere Zielsetzung, Ausgestaltung und Erfolg der Finanzhilfen darzustellen."

3. In § 38 Abs. 4 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."

4. Dem § 44 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann das Land gegenüber einer beliehenen juristischen Person des privaten Rechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen."

5. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Ruhestandsversetzung von Beamten".

b) Absatz 1 und das Gliederungszeichen "(2)" werden gestrichen.

6. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen."

7. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 5 geändert.

Artikel 2
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 180), BS 70-3, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Vergabeprüfstellen

(1) Das Land kann zur Prüfung von Vergabeverfahren bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten.

(2) Aufgabe der Vergabeprüfstellen ist die Prüfung und Feststellung der von Unternehmen vorgetragenen Rechtsverletzungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber. Die Vergabeprüfstellen können streitschlichtend tätig werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere näher zu bestimmen:

  1. die Anzahl und Zuständigkeit von Vergabeprüfstellen im Land Rheinland-Pfalz sowie die Aufsichtsbehörde für Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung,
  2. die Informations- und Wartepflicht von öffentlichen Auftraggebern vor Vertragsschluss,
  3. den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Nachprüfung,
  4. die Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen sowie das Prüfungsverfahren,
  5. eine Gebührenregelung für das Prüfungsverfahren sowie
  6. eine Evaluation der Bestimmungen über die Nachprüfung.

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