Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LVwVG - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Juli 1957
(GVBl 1957 S. 101; 05.10.1990 S. 296; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 407; 06.02.2001 S. 29; 21.07.2003 S. 155; 12.06.2007 S. 92 07; 01.12.2010 S. 429 10 10a Inkrafttreten; 12.09.2012 S. 311 12 Inkrafttreten; 03.06.2020 S. 209 20)
Gl.-Nr.: 2010-2


Erster Teil
Vollstreckung von Verwaltungsakten

I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften des Landes besondere Bestimmungen über die Vollstreckung enthalten.

§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,

  1. wenn sie unanfechtbar sind oder
  2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
  3. wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

§ 3 Vollstreckungsrecht

Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

§ 4 Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde leitet die Vollstreckung; insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Beschwerdeentscheidungen. Oberste, obere und mittlere Landesbehörden können die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfalle mit der Vollstreckung beauftragen.

(3) Der Vollstreckungsbeamte führt alle zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, notwendigen Vollstreckungshandlungen aus, soweit sie nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind.

§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

(5) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.

§ 6 Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen

(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann auch in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für die Leistung des Vollstreckungsschuldners (Absatz 1) persönlich haftet. Die Vollstreckungsbehörde hat ihm vor Beginn der Vollstreckung eine Ausfertigung des Verwaltungsaktes zuzustellen und zu eröffnen, dass er als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werde.

(3) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, die als solche leistungspflichtig ist, erfolgt aufgrund des gegen sie gerichteten Verwaltungsakts. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige, einer juristischen Person ähnliche leistungspflichtige Gebilde. Auf nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts finden, wenn sie als solche nicht leistungspflichtig sind, die §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung; dabei tritt der Verwaltungsakt an die Stelle des gerichtlichen Urteils.

(5) Von den Bestimmungen der Zivilprozessordnung geltenim Übrigen entsprechend:

  1. für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, der § 737 ;

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