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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. November 2022
(GV. NRW. Nr. 40 S. 963 vom 11.11.2022)



Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar

Auf Grund des

verordnet die Landesregierung:

Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
"1. zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung für die

a) Übermittlung der bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes und

b) Mitteilung der Informationen nach § 21 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes,"

c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. zuständige Behörde nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2021 S. 131) in der jeweils geltenden Fassung,"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuständige Behörde" die Wörter "und zuständige Stelle" eingefügt.

bb) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung für die Benennung und Überwachung von amtlichen Laboratorien nach Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 39 sowie für die Benennung von Grenzkontrollstellen sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß der Artikel 59, 62 und 63, jeweils in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i genannten Bereich,".

dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und das Komma am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. nach § 13a Absatz 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung,"

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),"

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 4 und 5" die Wörter "sowie § 11a Absatz 2" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und die Angabe " § 5" durch die Wörter "den §§ 2 und 5" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes sowie der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach dem Tierzuchtgesetz, der Tierzuchtdurchführungsverordnung oder nach § 1 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist."

ee) Nummer 6 wird aufgehoben

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes sowie".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

Auf Grund des § 5

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