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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. März 2021
(GV. NRW Nr. 22 vom 17.03.2021 S. 290)
Artikel 1
JNeutG NRW - Justizneutralitätsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Amtstracht".
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Amtstracht
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom [9. März 2021 (GV. NRW. 290] in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen."
Artikel 3
Aufhebung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210530
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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