Regelwerk

FSHG - Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Februar 1998
(GV NW S. 122, 3.2.2004, S. 96; S. 644 04a; 5.4.2005 S. 332; 11.12.2007 S. 662 07;:: 08.12.2009 S. 765 09)
Gl.Nr.: 213


I. Abschnitt
Aufgaben und Träger

§ 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise

(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.

(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.

(3) Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des Absatzes 1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse.
(s. RdErl.)

(4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.

(5) Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht.

(6) Die für Großschadensereignssse zuständigen Behörden sowie mitwirkende Einheiten nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen (§ 11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz).

(7) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Einsatz der Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstrassen und Eisenbahnstrecken

(1) Die Bezirksregierung kann den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen.

(2) Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das Innenministerium.

§ 3 Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung.

(2) Das Land unterhält das Institut der Feuerwehr als zentrale Ausbildungsstätte und als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung.

(3) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen.

§ 4 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

II. ABSCHNITT
Vorbeugender Brandschutz

§ 5 Beteiligung der Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher Vorschriften

Aufgabe der Brandschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften Belange des Brandschutzes wahrzunehmen. Brandschutzdienststellen sind die Gemeinden, deren öffentliche Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt, im übrigen die Kreise. Die zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Tätigkeiten sind Bediensteten mit einer Ausbildung für den. gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu übertragen.

§ 6 Brandschau

(1) In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

(2) Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden. Sie wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren- feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert. und erfolgreich. an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandschau von Brandschutztechnikers durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. .

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(Stand: 28.01.2010)

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