Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 10. Januar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2014 S. 19)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (Nds. GVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 20 erhält folgende Fassung:
"20 | Totalisatoren, Buchmacherinnen, Buchmacher | |
20.1 | Rennwett- und Lotteriegesetz | |
20.1.1 | Totalisatoren | |
20.1.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | 80 bis 700 |
20.1.1.2 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700 |
20.1.1.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700 |
20.1.1.4 | Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Maßnahme | |
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat, | ||
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder | ||
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700 |
|
20.1.2 | Buchmacherinnen, Buchmacher | |
20.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | 350 bis 2.500 |
20.1.2.2 | Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | 175 bis 2.500 |
20.1.2.3 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
20.1.2.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
20.1.2.5 | Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, wenn die Maßnahme | |
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat, | ||
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder | ||
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
|
20.2 | Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) | |
20.2.1 | Gestattung der Unterhaltung einer zusätzlichen Wettannahmestelle für ein Totalisatorunternehmen nach § 5 Satz 2 | 100 bis 700 |
20.2.2 | Zusätzliche Erlaubnis für eine einzelne Rennveranstaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 | 100 bis 2.500 |
20.2.3 | Ausstellen einer Urkunde nach § 7 für eine Buchmacherin, einen Buchmacher, eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen | 110 bis 210". |
2.Gültig ab 1. Juli 2012: Tarifnummer 57 erhält folgende Fassung:
"57 | Glücksspiel | |
57.1 | Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) und Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO) | |
57.1.1 | Erlaubnisse | |
57.1.1.1 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG) | |
57.1.1.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis | |
57.1.1.1.1.1 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500 |
57.1.1.1.1.2 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 25.000 |
57.1.1.1.1.3 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000 |
57.1.1.1.1.4 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000 |
(Stand: 26.04.2021)
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