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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

NVAG - Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 215)
Gl.-Nr.: 76300


§ 1 Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. ergänzend zum Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG) die Versicherungsaufsicht über
    1. die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,
    2. die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die gemäß § 321 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und
    3. die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG

    und

  2. die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.

Es gilt nicht für die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen und die kirchlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden Regelungen zum Gegenstand haben.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz führt das jeweils zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Soweit die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach § 321 Abs. 1 VAG der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übertragen worden ist, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diese Aufsicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 3 Sonderregelungen

(1) Die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG unterliegen nur in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3 VAG; § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.

(2) Für nach Landesrecht errichtete und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Anzeige des Abschlussprüfers und die Vorlagen bei der Aufsichtsbehörde ( §§ 36 und 37 VAG).

§ 4 Versicherungsaufsicht über berufsständische Versorgungswerke

(1) Die berufsständischen Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach den Absätzen 3 bis 9 und den durch Verordnung nach Absatz 11 getroffenen Regelungen.

(2) Ziel der Versicherungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Belange der Mitglieder der Versorgungswerke und der weiteren Leistungsberechtigten gewahrt werden. Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(3) Die Versorgungswerke dürfen ihren Geschäftsbetrieb nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufnehmen. Sie legen der Aufsichtsbehörde ihre Satzung und ihren Geschäftsplan vor, der einen technischen Geschäftsplan einschließt. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Satzung und der Geschäftsplan den durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprechen.

(4) Änderungen der Satzung und des technischen Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Die Versorgungswerke dürfen Funktionen oder Versicherungstätigkeiten nur unter den Voraussetzungen des § 32 VAG ausgliedern.

(6) Die Versorgungswerke haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. § 253 Abs. 5 Satz 1 sowie die §§ 341i, 341j und 341l des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(7) Die Aufsichtsbehörde überwacht, ob der Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß ist. Der Geschäftsbetrieb ist ordnungsgemäß, wenn er im Einklang steht mit

  1. dem Geschäftsplan,
  2. den Regelungen der Satzung, die nach Absatz 11 Nr. 2 getroffen sind, und
  3. den in den Absätzen 5 und 6 sowie durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 3 bis 5 geregelten Anforderungen.

(8) Zur Durchführung der Versicherungsaufsicht ist die Aufsichtsbehörde befugt,

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